Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 69 GModG vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69 GModG, alle Änderungen durch Artikel 1 GEGuaÄndG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des GModG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 69 GModG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 69 GModG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen


(Text alte Fassung)

Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.

(Text neue Fassung)

(1) Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.

(2) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden,
nach Anlage 8 begrenzt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)