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Änderung § 69 GModG vom 29.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69 GModG, alle Änderungen durch Artikel 1 GModGEG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des GModGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 69 GModG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 69 GModG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen | |
(1) Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird. (2) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. (4) Die Frist zur Pflichterfüllung nach Absatz 3 beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002. |
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