Anlagen - Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Anlagen
Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
Anlage 3 (zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren
Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
Anlage 7 (zu § 48) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen
Anlage 10 (zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen

Anlagen

Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Nummer Bauteile/Systeme Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 4)
 
1.1Außenwand (einschließlich Einbauten,
wie Rollladenkästen), Geschossdecke
gegen Außenluft
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,28 W/(m²·K)
1.2Außenwand gegen Erdreich, Boden-
platte, Wände und Decken zu unbe-
heizten Räumen
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,35 W/(m²·K)
1.3Dach, oberste Geschossdecke,
Wände zu Abseiten
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,20 W/(m²·K)
1.4 Fenster, Fenstertüren WärmedurchgangskoeffizientUW = 1,3 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6: 2003-06:
g⊥ = 0,60
• DIN V 18599-2: 2018-09:
g = 0,60
1.5 Dachflächenfenster, Glasdächer und
Lichtbänder
WärmedurchgangskoeffizientUW = 1,4 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6: 2003-06:
g⊥ = 0,60
• DIN V 18599-2: 2018-09:
g = 0,60
1.6 Lichtkuppeln WärmedurchgangskoeffizientUW = 2,7 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6: 2003-06:
g⊥ = 0,64
• DIN V 18599-2: 2018-09:
g = 0,64
1.7 Außentüren; Türen gegen unbeheizte
Räume
WärmedurchgangskoeffizientU = 1,8 W/(m²·K)
2Bauteile nach den Nummern 1.1
bis 1.7
WärmebrückenzuschlagΔUWB = 0,05 W/(m²·K)
3Solare Wärmegewinne über opake
Bauteile
wie das zu errichtende Gebäude
4Luftdichtheit der Gebäudehülle Bemessungswert n50 Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6: 2003-06:
mit Dichtheitsprüfung
• DIN V 18599-2: 2018-09:
nach Kategorie I
5 Sonnenschutzvorrichtungkeine Sonnenschutzvorrichtung
6 Heizungsanlage• Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert, bei der
Berechnung nach § 20 Absatz 1 nach 1994), Erdgas, Aufstel-
lung:
- für Gebäude bis zu 500 m² Gebäudenutzfläche innerhalb
der thermischen Hülle
- für Gebäude mit mehr als 500 m² Gebäudenutzfläche
außerhalb der thermischen Hülle
• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem in-
nerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen
liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungs-
längen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe
auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp const), Rohrnetz aus-
schließlich statisch hydraulisch abgeglichen
• Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anord-
nung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Propor-
tionalbereich 1 K nach DIN V 4701-10: 2003-08 bzw. P-Regler
(nicht zertifiziert) nach DIN V 18599-5: 2018-09
7 Anlage zur Warmwasserbereitung • zentrale Warmwasserbereitung
• gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach
Nummer 6
• bei Berechnung nach § 20 Absatz 1:
allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-
09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor nach 1998 sowie
Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Ab-
schnitt 6.4.3
• bei Berechnung nach § 20 Absatz 2:
Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trink-
wassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V
4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt be-
heizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger,
- kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m² (bivalenter Solarspei-
cher
- große Solaranlage bei AN > 500 m²
• Verteilsystem mit Zirkulation, innerhalb der wärmeübertra-
genden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein-
same Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN
V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2
8 Kühlungkeine Kühlung
9Lüftungzentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC
Ventilator,
• DIN V 4701: 2003-08: Anlagen-Luftwechsel nA = 0,4 h-1
• DIN-V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußen-
luftwechsel nNutz: 0,5 h-1
10 GebäudeautomationKlasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09



Text in der Fassung des Artikels 18a Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)


Anlage 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

Nummer Bauteile/SystemeEigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
 Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
≥ 19 °C
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1.1Außenwand (einschließlich
Einbauten, wie Rollladen-
kästen), Geschossdecke
gegen Außenluft
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,28 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
1.2 Vorhangfassade
(siehe auch Nummer 1.14)
WärmedurchgangskoeffizientU = 1,4 W/(m²·K) U = 1,9 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,48 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
τv,D65,SNA = 0,72 τv,D65,SNA = 0,78
1.3Wand gegen Erdreich,
Bodenplatte, Wände und
Decken zu unbeheizten
Räumen (außer Abseiten-
wände nach Nummer 1.4)
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,35 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
1.4Dach (soweit nicht unter
Nummer 1.5), oberste Ge-
schossdecke, Wände zu
Abseiten
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,20 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
1.5 Glasdächer WärmedurchgangskoeffizientUW = 2,7 W/(m²·K) UW = 2,7 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,63 g = 0,63
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
τv,D65,SNA = 0,76 τv,D65,SNA = 0,76
1.6 Lichtbänder WärmedurchgangskoeffizientUW = 2,4 W/(m²·K) UW = 2,4 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,55 g = 0,55
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
τv,D65,SNA = 0,48 τv,D65,SNA = 0,48
1.7 Lichtkuppeln WärmedurchgangskoeffizientUW = 2,7 W/(m²·K) UW = 2,7 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,64 g = 0,64
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
τv,D65,SNA = 0,59 τv,D65,SNA = 0,59
1.8 Fenster, Fenstertüren
(siehe auch Nummer 1.14)
WärmedurchgangskoeffizientUW = 1,3 W/(m²·K) UW = 1,9 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
τv,D65,SNA = 0,78 τv,D65,SNA = 0,78
1.9 Dachflächenfenster
(siehe auch Nummer 1.14)
WärmedurchgangskoeffizientUW = 1,4 W/(m²·K) UW = 1,9 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
τv,D65,SNA = 0,78 τv,D65,SNA = 0,78
1.10 Außentüren; Türen gegen
unbeheizte Räume; Tore
WärmedurchgangskoeffizientU = 1,8 W/(m²·K) U = 2,9 W/(m²·K)
1.11Bauteile in den Nummern 1.1
und 1.3 bis 1.10
WärmebrückenzuschlagΔUWB =
0,05 W/(m²·K)
ΔUWB =
0,1 W/(m²·K)
1.12GebäudedichtheitKategorie nach DIN V 18599-2:
2018-09 Tabelle 7
Kategorie I
1.13Tageslichtversorgung bei
Sonnen- oder Blendschutz
oder bei Sonnen- und
Blendschutz
Tageslichtversorgungsfaktor
CTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4:
2018-09
• kein Sonnen- oder Blendschutz
vorhanden: 0,70
• Blendschutz vorhanden: 0,15
1.14 Sonnenschutzvorrichtung Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung
des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenen-
falls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14
oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für
diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
• anstelle der Werte der Nummer 1.2
- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g
g = 0,35
- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τv,D65,SNA
τv,D65,SNA = 0,58
• anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9:  
- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g
g = 0,35
- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τv,D65,SNA
τv,D65,SNA = 0,62
2Solare Wärmegewinne über
opake Bauteile
Wie beim zu errichtenden Gebäude
3.1Beleuchtungsartdirekt/indirekt mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger
Leuchtstofflampe
3.2 Regelung der Beleuchtung Präsenzkontrolle:
- in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21
und 31*:
mit Präsenzmelder
- im Übrigen: manuell
Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle:
- in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40*:
Konstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.4.6
- in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36*:
tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschal-
tend" gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich
Konstantlichtkontrolle)
- im Übrigen: manuell
4.1Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeerzeuger
Brennwertkessel (verbessert, nach 1994) nach DIN V 18599-5: 2018-09,
Erdgas, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasserinhalt
> 0,15 l/kW
4.2 Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeverteilung
- bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich,
innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Sys-
temtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abge-
glichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermit-
tierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind
die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den
Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2018-09 zu ermitteln.
- bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch
hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für
den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohr-
leitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
4.3Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeübergabe
- bei statischer Heizung:
freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen
mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgegli-
chen, P-Regler (nicht zertifiziert), keine Hilfsenergie
- bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.
4.4Heizung (Raumhöhen > 4 m) Dezentrales Heizsystem:
Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 52:
- Dezentraler Warmlufterzeuger
- nicht kondensierend
- Leistung 25 bis 50 kW je Gerät
- Energieträger Erdgas
- Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne An-
passung der Verbrennungsluftmenge)
Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 16 und Ta-
belle 22:
- Radialventilator, Auslass horizontal, ohne Warmluftrückführung,
Raumtemperaturregelung P-Regler (nicht zertifiziert)
5.1Warmwasser
- zentrales System
Wärmeerzeuger:
allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6,
Solaranlage mit Flachkollektor (nach 1998) zur ausschließlichen Trinkwas-
sererwärmung nach DIN V 18599-8: 2018-09 mit Standardwerten gemäß
Tabelle 19 bzw. Abschnitt 6.4.3, jedoch abweichend auch für zentral
warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3.000 m²
Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung
Wärmespeicherung:
bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher nach
DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die
Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
5.2 Warmwasser
- dezentrales System
hydraulisch geregelter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und
6 Meter Leitungslänge
pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchs-
tens 200 Wh / (m² · d) aufweisen
6.1Raumlufttechnik
- Abluftanlage
spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)
6.2 Raumlufttechnik
- Zu- und Abluftanlage
- Luftvolumenstromregelung:
Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40*
eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsab-
hängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4 gemäß DIN V
18599-7: 2018-09 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
- Spezifische Leistungsaufnahme:
- Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m³/s)
- Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)
Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Ab-
schnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückfüh-
rungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053:2007-11
angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager:
Temperaturänderungsgradηt,comp = 0,6
Zulufttemperatur18 °C
DruckverhältniszahlfP = 0,4
- Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
- bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C,
keine indirekte Verdunstungskühlung
6.3Raumlufttechnik
- Luftbefeuchtung
für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu
errichtenden Gebäude anzunehmen
6.4 Raumlufttechnik
- Nur-Luft-Klimaanlagen
als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
Druckverhältniszahl:fP = 0,4
konstanter Vordruck
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
7 Raumkühlung - Kältesystem:
Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät
Kaltwassertemperatur14/18 °C
- Kaltwasserkreis Raumkühlung:
Überströmung10 %
spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte
hydraulisch abgeglichen,
geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach
DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D
8 Kälteerzeugung Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, außenluftgekühlt,
kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0
Kaltwassertemperatur:
- bei mehr als 5.000 m² mittels Raumkühlung
konditionierter Nettogrundfläche, für diesen
Konditionierungsanteil
14/18 °C
- im Übrigen: 6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:
Überströmung 30 %
spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte
hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 18599-
7: 2018-09, Anhang D,
Verteilung außerhalb der konditionierten Zone.
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der
raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8,
10, 16, 18 bis 20 und 31* nur zu 50 % angerechnet werden.
9GebäudeautomationKlasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09
* Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2018-09.


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Anlage 3 (zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)


Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

Nummer Bauteile Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Zonen mit
Raum-Solltemperaturen
im Heizfall ≥ 19 °C
Zonen mit
Raum-Solltemperaturen
im Heizfall von 12 bis < 19 °C
1Opake Außenbauteile, soweit nicht in
Bauteilen der Nummern 3 und 4 ent-
halten
Ū = 0,28 W/(m²·K) Ū = 0,50 W/(m²·K)
2Transparente Außenbauteile, soweit
nicht in Bauteilen der Nummern 3
und 4 enthalten
Ū = 1,5 W/(m²·K) Ū = 2,8 W/(m²·K)
3VorhangfassadeŪ = 1,5 W/(m²·K) Ū = 3,0 W/(m²·K)
4Glasdächer, Lichtbänder, Licht-
kuppeln
Ū = 2,5 W/(m²·K) Ū = 3,1 W/(m²·K)
Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils
zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräu-
men) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an
das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren
Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im
Heizfall getrennt durchzuführen.
Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2:
2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946:
2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von
Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.


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Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Nummer KategorieEnergieträgerPrimärenergiefaktoren
nicht erneuerbarer Anteil
1Fossile Brennstoffe Heizöl1,1
2Erdgas1,1
3Flüssiggas1,1
4Steinkohle1,1
5Braunkohle1,2
6Biogene Brennstoffe Biogas1,1
7Bioöl1,1
8Holz0,2
9Strom netzbezogen1,8
10gebäudenah erzeugt (aus Photo-
voltaik oder Windkraft)
0,0
11Verdrängungsstrommix für KWK 2,8
12Wärme, Kälte Erdwärme, Geothermie, Solar-
thermie, Umgebungswärme
0,0
13Erdkälte, Umgebungskälte 0,0
14Abwärme0,0
15Wärme aus KWK, gebäudeintegriert
oder gebäudenah
nach Verfahren B gemäß
DIN V 18599-9: 2018-09
Abschnitt 5.2.5 oder
DIN V 18599-9: 2018-09
Abschnitt 5.3.5.1
16Siedlungsabfälle 0,0


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Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude


Anlage 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens

 
Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 kann auf ein zu errichtendes Wohngebäude angewendet werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Das Gebäude ist ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Nummer 33; wird ein gemischt genutztes Gebäude nach § 106 Absatz 1 oder Absatz 2 in zwei Gebäudeteile aufgeteilt, kann das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen auf den Wohngebäudeteil angewendet werden.

b)
Das Gebäude darf nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein.

c)
Die Dichtheit des Gebäudes ist nach § 26 zu prüfen und muss die dort genannten Grenzwerte einhalten.

d)
Damit der sommerliche Wärmeschutz auch ohne Nachweisrechnung als ausreichend angesehen werden kann, muss das Gebäude folgende Voraussetzungen erfüllen:

aa)
beim kritischen Raum (Raum mit der höchsten Wärmeeinstrahlung im Sommer) beträgt der Fensterflächenanteil bezogen auf die Grundfläche dieses Raums nicht mehr als 35 Prozent,

bb)
sämtliche Fenster in Ost-, Süd- oder Westorientierung (inklusive derer eines eventuellen Glasvorbaus) sind mit außen liegenden Sonnenschutzvorrichtungen mit einem Abminderungsfaktor FC ≤ 0,30 ausgestattet.

e)
Die beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF, Gebäude1 darf nicht kleiner als 115 Quadratmeter und nicht größer als 2.300 Quadratmeter sein.

f)
Die mittlere Geschosshöhe2 nach DIN V 18599-1: 2018-09 des Gebäudes darf nicht kleiner als 2,5 Meter und nicht größer als 3 Meter sein.

g)
Die Kompaktheit des Gebäudes in Bezug auf das Verhältnis von Bruttoumfang beheizter Bruttogrundfläche ABGF, Geschoss jedes beheizten Geschosses muss folgende Voraussetzung erfüllen: Das Quadrat des Bruttoumfangs Ubrutto in Meter darf höchstens das 20fache der beheizten Bruttogrundfläche eines beheizten Geschosses ABGF, Geschoss in Quadratmeter betragen; bei einem angebauten Gebäude ist in den Bruttoumfang auch derjenige Anteil einzurechnen, der an benachbarte beheizte Gebäude angrenzt.

h)
Bei Gebäuden mit beheizten Räumen in mehreren Geschossen müssen die beheizten Bruttogeschossflächen aller Geschosse ohne Vor- oder Rücksprünge deckungsgleich sein; nur das oberste Geschoss darf eine kleinere beheizte Bruttogeschossfläche als das darunter liegende Geschoss besitzen.3

i)
Insgesamt darf das Gebäude nicht mehr als sechs beheizte Geschosse besitzen.

j)
Der Fensterflächenanteil des Gebäudes4 darf bei zweiseitig angebauten Gebäuden nicht mehr als 35 Prozent, bei allen anderen Gebäuden nicht mehr als 30 Prozent an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes betragen.

k)
Die Gesamtfläche spezieller Fenstertüren an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes darf bei freistehenden Gebäuden und einseitig angebauten Gebäuden 4,5 Prozent und bei zweiseitig angebauten Gebäuden 5,5 Prozent nicht überschreiten.

l)
Die Fläche der in nördliche Richtung orientierten5 Fenster des Gebäudes darf nicht größer sein als der Mittelwert der Fensterflächen anderer Orientierungen.

m)
Der Anteil von Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und ähnlichen transparenten Bauteilen im Dachbereich darf nicht mehr als 6 Prozent der Dachfläche betragen.

n)
Die Gesamtfläche aller Außentüren6 darf bei Ein- und Zweifamilienhäusern 2,7 Prozent, ansonsten 1,5 Prozent der beheizten Bruttogrundfläche des Gebäudes nicht überschreiten.

---
1
Die „beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF" ist die Summe der Bruttogrundflächen aller beheizten Geschosse, wobei bei Gebäuden mit zwei oder mehr beheizten Geschossen nur 80 Prozent der Bruttogrundfläche des obersten beheizten Geschosses eingerechnet werden.
2
Die „mittlere Geschosshöhe des Gebäudes" ist der flächengewichtete Durchschnitt der Geschosshöhen aller beheizten Geschosse des Gebäudes.
3
Kellerabgänge und Kellervorräume sind keine beheizten Geschosse im Sinne dieser Regelung, soweit sie nur indirekt beheizt sind.
4
Der Fensterflächenanteil ist der Quotient aus Fensterfläche und der Summe aus Fensterfläche und Außenwand-/Fassadenfläche. Die Fensterfläche ist einschließlich Fenstertüren und spezieller Fenstertüren zu ermitteln; spezielle Fenstertüren sind barrierefreie Fenstertüren gemäß DIN 18040-2: 2011-09 sowie Schiebe-, Hebe-Schiebe-, Falt- und Faltschiebetüren.
5
Fenster sind in nördliche Richtungen orientiert, wenn die Senkrechte auf die Fensterfläche nicht mehr als 22,5 Grad von der Nordrichtung abweicht.
6
Öffnungsmaße von Fenstern und Türen werden gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 mit den lichten Rohbaumaßen innen ermittelt.

2. Bauteilanforderungen

 
Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden:

• Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben:

 
U ≤ 0,14 W/(m² K)

• Fenster und sonstige transparente Bauteile:

 
Uw ≤ 0,90 W/(m² K)

• Dachflächenfenster:

 
Uw ≤ 1,0 W/(m² K)

• Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft:

 
U ≤ 0,20 W/(m² K)

• Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich, etc.):

 
U ≤ 0,25 W/(m² K)

• Türen (Keller- und Außentüren)

 
UD ≤ 1,2 W/(m² K)

• Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile:

 
U ≤ 1,5 W/(m² K)

• Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus):

 
UW ≤ 1,4 W/(m² K)

• Vermeidung von Wärmebrücken:

 
ΔUWB ≤ 0,035 W/(m² K).

Die Anforderungen sind über die gesamte Fläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten. Zudem müssen die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehalten werden.

3. Zulässige Anlagenkonzepte

 
Für die Anlagentechnik ist eines der nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen:

• Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage

• Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage

• Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)

• Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)

• Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage, solarthermische Anlage zur Trinkwarmwasser-Bereitung

Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers beziehungsweise der Wärmeübergabestation muss innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden sein. Bei Wahl eines Anlagenkonzeptes mit Wärmepumpe dürfen einzelne Komponenten auch außerhalb der thermischen Gebäudehülle aufgestellt werden, wenn sich mindestens die Geräte zur Wärmespeicherung und -verteilung innerhalb der thermischen Gebäudehülle befinden. Bei Wahl einer Wärmepumpe kann die Trinkwarmwasser-Bereitung mittels Durchlauferhitzer dezentral erfolgen. Eine Trinkwarmwasser-Zirkulation ist zulässig.

Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ersetzt werden. Für diese besteht dann keine Anforderung an einen ausschließlichen Einsatz einer zentralen Anlage. Darüber hinausgehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zulässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll, können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung und Trinkwarmwasser-Bereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.

Als zentrale Lüftungsanlage gelten sowohl gebäude- als auch wohnungszentrale Anlagen. Die Anforderung an den Einbau einer Lüftungsanlage besteht dabei an das Gebäude. Bei dem Einbau wohnungszentraler Anlagen in ein Mehrfamilienhaus sind Anlagen mindestens in jede einzelne Wohnung einzubauen. Die jeweiligen Anforderungen an den Wärmebereitstellungsgrad werden für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gleichwertig erfüllt, wenn die zentrale Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < - 26 kWh/(m² a) gemäß der Definition des SEV nach Anhang 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8) aufweist.


Text in der Fassung des Artikels 18a Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nummer Gebäudetyp und Hauptnutzung NutzungNutzenergiebedarf
Warmwasser*
1Bürogebäude mit der Hauptnutzung
Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro,
Besprechung, Sitzung, Seminar
Einzelbüro0
2Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung
oder Gewerbebetrieb und der Haupt-
nutzung Einzelbüro, Gruppenbüro,
Großraumbüro, Besprechung, Sitzung,
Seminar
Einzelbüro0
3Bürogebäude mit Gaststätte und der
Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro,
Großraumbüro, Besprechung, Sitzung,
Seminar
Einzelbüro1,5 kWh je Sitzplatz in der
Gaststätte und Tag
4Gebäude des Groß- und Einzelhandels
bis 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche
mit der Hauptnutzung Groß-, Einzel-
handel/Kaufhaus
Einzelhandel/Kaufhaus0
5Gewerbebetriebe bis 1.000 Quadratmeter
Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung
Gewerbe
Gewerbliche und industrielle
Hallen - leichte Arbeit, über-
wiegend sitzende Tätigkeit
1,5 kWh je Beschäftigten und
Tag
6Schule, Kindergarten und -tagesstätte,
ähnliche Einrichtungen mit der Haupt-
nutzung Klassenzimmer, Gruppenraum
Klassenzimmer/GruppenraumOhne Duschen: 65 Wh je
Quadratmeter und Tag,
200 Nutzungstage
7Turnhalle mit der Hauptnutzung Turnhalle Turnhalle1,5 kWh je Person und Tag
8Beherbergungsstätte ohne Schwimm-
halle, Sauna oder Wellnessbereich mit
der Hauptnutzung Hotelzimmer
Hotelzimmer250 Wh je Quadratmeter und
Tag, 365 Nutzungstage
9Bibliothek mit der Hauptnutzung
Lesesaal, Freihandbereich
Bibliothek, Lesesaal 0
* Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes; der monatliche Nutzenergiebedarf für Trinkwarm-
wasser ist nach DIN V 18599-10: 2018-09, Tabelle 7, Fußnote a zu berechnen.


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Anlage 7 (zu § 48) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden


Anlage 7 wird in 5 Vorschriften zitiert

Nummer Erneuerung,
Ersatz oder erstmaliger
Einbau von Außenbauteilen
Wohngebäude
und Zonen von
Nichtwohngebäuden
mit Raum-Solltemperatur
≥ 19 °C
Zonen von
Nichtwohngebäuden
mit Raum-Solltemperatur
von 12 bis < 19 °C
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax
Bauteilgruppe: Außenwände
1a1Außenwände:
- Ersatz oder
- erstmaliger Einbau
U = 0,24 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
1b1, 2 Außenwände:
- Anbringen von Bekleidungen (Platten oder
plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauer-
vorsatzschalen oder Dämmschichten auf der
Außenseite einer bestehenden Wand oder
- Erneuerung des Außenputzes einer bestehen-
den Wand
U = 0,24 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
Bauteilgruppe:
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden
2aGegen Außenluft abgrenzende Fenster und
Fenstertüren:
- Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils oder
- Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster
Uw = 1,3 W/(m²·K) Uw = 1,9 W/(m²·K)
2bGegen Außenluft abgrenzende Dachflächen-
fenster:
- Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils oder
- Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster
Uw = 1,4 W/(m²·K) Uw = 1,9 W/(m²·K)
2c3Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenster-
türen und Dachflächenfenster:
- Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügel-
rahmen
Ug = 1,1 W/(m²·K) Keine Anforderung
2dVorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion,
deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 ent-
spricht:
- Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils
Uc = 1,5 W/(m²·K) Uc = 1,9 W/(m²·K)
2e3Gegen Außenluft abgrenzende Glasdächer:
- Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils oder
- Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügel-
rahmen
Uw/Ug = 2,0 W/(m²·K) Uw/Ug = 2,7 W/(m²·K)
2f Gegen Außenluft abgrenzende Fenstertüren mit
Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus:
- Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils
Uw = 1,6 W/(m²·K) Uw = 1,9 W/(m²·K)
3a4Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenster-
türen und Dachflächenfenster mit Sonderver-
glasung:
- Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils oder
- Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster
Uw/Ug = 2,0 W/(m²·K) Uw/Ug = 2,8 W/(m²·K)
3b4Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenster-
türen und Dachflächenfenster mit Sonderver-
glasung:
- Ersatz der Sonderverglasung oder verglaster
Flügelrahmen
Ug = 1,6 W/(m²·K) Keine Anforderung
3c3, 4 Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion,
deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 ent-
spricht, mit Sonderverglasung:
- Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils
Uc = 2,3 W/(m²·K) Uc = 3,0 W/(m²·K)
4Einbau neuer Außentüren (ohne rahmenlose Tür-
anlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbe-
tätigte Türen)
U = 1,8 W/(m²·K)
(Türfläche)
U = 1,8 W/(m²·K)
(Türfläche)
Bauteilgruppe:
Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume
5a1Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen ein-
schließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte
Dachräume abgrenzende Decken (oberste Ge-
schossdecken) und Wände (einschließlich Absei-
tenwände):
- Ersatz oder
- erstmaliger Einbau
Anzuwenden nur auf opake Bauteile
U = 0,24 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
5b1, 5 Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen ein-
schließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte
Dachräume abgrenzende Decken (oberste Ge-
schossdecken) und Wände (einschließlich Absei-
tenwände):
- Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung ein-
schließlich der darunter liegenden Lattungen
und Verschalungen oder
- Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen
oder Verschalungen oder Einbau von Dämm-
schichten auf der kalten Seite von Wänden oder
- Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen
oder Verschalungen oder Einbau von Dämm-
schichten auf der kalten Seite von obersten Ge-
schossdecken
Anzuwenden nur auf opake Bauteile
U = 0,24 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
5c1, 5 Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit
Abdichtung:
- Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Ge-
bäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue
Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkon-
struktionen einschließlich darunter liegender
Lattungen)
Anzuwenden nur auf opake Bauteile
U = 0,20 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
Bauteilgruppe:
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen)
sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume
6a1Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume
(mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und
Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erd-
reich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen:
- Ersatz oder
- erstmaliger Einbau
U = 0,30 W/(m²·K) Keine Anforderung
6b1, 5 Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume
(mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und
Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erd-
reich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen:
- Anbringen oder Erneuern von außenseitigen
Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtig-
keitssperren oder Drainagen oder
- Anbringen von Deckenbekleidungen auf der
Kaltseite
U = 0,30 W/(m²·K) Keine Anforderung
6c1, 5 Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erd-
reich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen
abgrenzen:
- Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenauf-
bauten auf der beheizten Seite
U = 0,50 W/(m²·K) Keine Anforderung
6d1Decken, die beheizte Räume nach unten zur
Außenluft abgrenzen:
- Ersatz oder
- Erstmaliger Einbau
U = 0,24 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
6e1, 5 Decken, die beheizte Räume nach unten zur
Außenluft abgrenzen,
- Anbringen oder Erneuern von außenseitigen
Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtig-
keitssperren oder Drainagen oder
- Anbringen von Deckenbekleidungen auf der
Kaltseite
U = 0,24 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
1 Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser
Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik
höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist.
Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohl-
räume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine
Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen
Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile
anzuwenden.
2 Werden Maßnahmen nach Nummer 1b ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Außenwand
nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.
3 Bei Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen gelten die Anforderungen nach den Nummern 2c, 2e und 3c nicht, wenn der vorhandene
Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden bei Maßnahmen nach Nummer 2c oder bei Maßnahmen
nach Nummer 2e Verglasungen oder verglaste Flügelrahmen ersetzt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen
Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens
1,3 W/(m²·K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Nummer 2c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen
als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn = 0,2 eingebaut wird.
4 Sonderverglasungen im Sinne der Nummern 3a, 3b und 3c sind
- Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R = 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 2013-06 oder
einer vergleichbaren Anforderung,
- Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln
der Technik oder
- Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder
einer vergleichbaren Anforderung.
5 Werden Maßnahmen nach den Nummern 5b, 5c, 6b, 6c oder 6e ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten
werden, wenn die Bauteilfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert
worden ist.


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Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen


Anlage 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1. Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

 
a)
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen sind wie folgt zu dämmen:

aa)
Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von bis zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 20 Millimeter.

bb)
Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 22 Millimetern und bis zu 35 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 30 Millimeter.

cc)
Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 35 Millimetern und bis zu 100 Millimetern ist die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, gleich dem Innendurchmesser.

dd)
Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 100 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 100 Millimeter.

ee)
Bei Leitungen und Armaturen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die sich in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen oder bei zentralen Leitungsnetzverteilern befinden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.

ff)
Bei Wärmeverteilungsleitungen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.

gg)
Bei Leitungen und Armaturen nach Doppelbuchstabe ff, die sich in einem Fußbodenaufbau befinden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 6 Millimeter.

hh)
Soweit in den Fällen des § 69 Absatz 1 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, das Zweifache des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.

Die Wärmeleitfähigkeiten der Wärmedämmung sind jeweils auf eine Mitteltemperatur von 40 Grad Celsius zu beziehen.

b)
In den Fällen des § 69 Absatz 1 ist Buchstabe a nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.

c)
In Fällen des § 69 Absatz 1 ist Buchstabe a nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.

2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70

 
Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen mit einem Innendurchmesser

;a) von bis zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 9 Millimeter, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin,

 
b)
von mehr als 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 Millimeter, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin.

Die Wärmeleitfähigkeit der Kältedämmung ist jeweils auf eine Mitteltemperatur von 10 Grad Celsius zu beziehen.

3. Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten

 
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 Watt pro Meter und Kelvin sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.

4. Gleichwertige Begrenzung

 
Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach den Nummern 1 und 2 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung G. v. 16. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 m.W.v. 1. Januar 2024

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Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen


Anlage 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1. Angabe in Energiebedarfsausweisen

 
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe in Energiebedarfsausweisen wie folgt:

a)
Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung" bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind.

b)
Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Regelungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

c)
Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor auf der Grundlage der DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 und unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

d)
Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

e)
Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.

f)
Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.

2.
Angabe in Energieverbrauchsausweisen

Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen berechnen sich als Summe der Energieverbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.

3.
Emissionsfaktoren

Nummer KategorieEnergieträgerEmissionsfaktor
[g CO2-Äquivalent pro kWh]
1Fossile Brennstoffe Heizöl310
2Erdgas240
3Flüssiggas270
4Steinkohle400
5Braunkohle430
6Biogene Brennstoffe Biogas140
7Biogas, gebäudenah erzeugt 75
8Biogenes Flüssiggas 180
9Bioöl210
10Bioöl, gebäudenah erzeugt 105
11Holz20
12Strom netzbezogen560
13gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik
oder Windkraft)
0
14Verdrängungsstrommix860
15Wärme, Kälte
Erdwärme, Geothermie, Solarthermie,
Umgebungswärme
0
16Erdkälte, Umgebungskälte 0
17Abwärme aus Prozessen 40
18Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder
gebäudenah
nach DIN V 18599-9:
2018-09
19Wärme aus Verbrennung von Siedlungs-
abfällen (unter pauschaler Berücksichti-
gung von Hilfsenergie und Stützfeuerung)
20
20Nah-/Fernwärme aus KWK mit
Deckungsanteil der KWK an der
Wärmeerzeugung von mindestens
70 Prozent
Brennstoff: Stein-/Braunkohle 300
21Gasförmige und flüssige Brennstoffe 180
22Erneuerbarer Brennstoff 40
23Nah-/Fernwärme aus Heizwerken Brennstoff: Stein-/Braunkohle 400
24Gasförmige und flüssige Brennstoffe 300
25Erneuerbarer Brennstoff 60



Text in der Fassung des Artikels 18a Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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Anlage 10 (zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Energieeffizienzklasse Endenergie
[Kilowattstunden pro
Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr]
A+≤ 30
A≤ 50
B≤ 75
C≤ 100
D≤ 130
E≤ 160
F≤ 200
G≤ 250
H> 250


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Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen


Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Zweck der Schulung

Die nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 verlangte Schulung soll die Aussteller von Energieausweisen in die Lage versetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Die Schulung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln.

2. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Wohngebäuden

 
a)
Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

Ermittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kennwerte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentechnischen Komponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den Energieverbrauch.

b)
Beurteilung der Gebäudehülle

Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung, wie zum Beispiel Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust, Lüftungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung der Luftdichtheitsrate.

c)
Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

Detaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interaktion von Gebäudehülle und Anlagentechnik, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der alternativen und erneuerbaren Energie- und Wärmeerzeugung.

d)
Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen

Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen.

e)
Erbringung der Nachweise

Kenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbesondere des Mindestwärmeschutzes, die Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, die Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung und über die Ausstellung eines Energieausweises.

f)
Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

Kenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bauteile und Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentable, im Allgemeinen verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und Nachteile bestimmter Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (zum Beispiel bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände), über aktuelle Förderprogramme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einflüsse, wie zum Beispiel Wärmebrücken, Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse und Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit nach den Gesichtspunkten der Verträglichkeit der Wirksamkeit sowie der Dauerhaftigkeit und über Auswirkungen von wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstellung erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentabler, im Allgemeinen verwirklichungsfähiger Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften.

3. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Nichtwohngebäuden

 
Zusätzlich zu den unter Nummer 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Schulung insbesondere die nachfolgenden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln:

a)
Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

Energetische Modellierung eines Gebäudes - hierzu gehören beheiztes oder gekühltes Volumen, konditionierte oder nicht konditionierte Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik -, Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des Gebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung von geometrischen und energetischen Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirken von Gebäude und Anlagentechnik mit Verrechnung von Bilanzanteilen, Anwendung vereinfachter Verfahren, zum Beispiel die Anwendung des Ein-Zonen-Modells, Bestimmung von Wärmequellen und -senken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und Beleuchtungssystemen.

b)
Beurteilung der Gebäudehülle

Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen, insbesondere von Vorhang- und Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärmeschutz und von Verbauungs- und Verschattungssituationen.

c)
Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

Berechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung einschließlich der Verluste in den technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierung von Nah- und Fernwärmesystemen und der Nutzung erneuerbarer Energien.

d)
Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung

Berechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung, Bewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für diese Anlagen, Berechnung des Energiebedarfs für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewertung von Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7 und der Nutzung erneuerbarer Energien.

e)
Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen

Berechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der Tageslichtnutzung, zum Beispiel der Fenster, der Tageslichtsysteme, des Beleuchtungsniveaus, des Wartungswertes sowie der Beleuchtungsstärke, der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung, zum Beispiel der Art, der Kontrollstrategie, des Funktionsumfangs, sowie des Schaltsystems und der Kunstlichtbeleuchtung, zum Beispiel der Lichtquelle, der Vorschaltgeräte sowie der Leuchten.

f)
Erbringung der Nachweise

Kenntnisse über energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbesondere den Mindestwärmeschutz, Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.

g)
Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

Erstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentablen, im Allgemeinen verwirklichungsfähigen Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften für Nichtwohngebäude.

4. Umfang der Schulung

 
Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.



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