Auf Grund des
§ 6 des Mediationsgesetzes, der durch
Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 8 der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom
21. August 2016 (BGBl. I S. 1994) wird wie folgt gefasst:
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- „§ 8 Hemmung von Fristen
War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt."
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.