Artikel 4 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (TranspRLJABÄndRLUG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2020 WpHG § 106, § 107, § 112, § 114, § 120, § 140 (neu)

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 106 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Einzelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte, gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte oder offengelegte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,".

2.
§ 107 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Geprüft werden nur folgende Abschlüsse und Berichte:

1.
der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht,

2.
der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht,

3.
der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und der zugehörige Lagebericht,

4.
der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht,

5.
der zuletzt offengelegte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht,

6.
der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie

7.
der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht.

Unbeschadet dessen darf die Bundesanstalt im Fall des § 108 Absatz 1 Satz 2 den Abschluss prüfen, der Gegenstand der Prüfung durch die Prüfstelle im Sinne des § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (Prüfstelle) gewesen ist."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erster Halbsatz" gestrichen.

3.
In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 1, 3 und 6" durch die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 1, 2 und 6" ersetzt.

4.
§ 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresfinanzbericht" die Wörter „nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung" und nach der Angabe „Absatz 2" die Wörter „Nummer 1 bis 3" eingefügt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt und der Verpflichtung nach Satz 1 unterliegt, hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2, den Jahresfinanzbericht an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln."

5.
In § 120 Absatz 2 Nummer 15 und Absatz 12 Nummer 5 werden jeweils nach den Wörtern „einen Zahlungs- oder Konzernzahlungsbericht nicht" ein Komma sowie die Wörter „nicht in der vorgeschriebenen Weise" eingefügt.

6.
Folgender § 140 wird angefügt:

§ 140 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

Die §§ 106, 107, 114 und 120 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 18. August 2020 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das vor dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahr."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 TranspRLJABÄndRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TranspRLJABÄndRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 8 RiG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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