Anlage - EU-RHG-Ausnahmeverordnung (EURHGAusnahmV)

V. v. 14.04.2010 eBAnz AT41 2010 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 265
Geltung ab 15.04.2010; FNA: 2125-44-13 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage (zu § 1)


Anlage hat 2 frühere Fassungen

1234
WirkstoffCode*Erzeugnisgruppe*Rückstandshöchstgehalt mg/kg
Folpet
Rückstand:
Folpet (Summe aus Folpet
und Phthalimid, ausgedrückt
als Folpet)
0130000Kernobst6
Metobromuron
Rückstand:
4-Bromphenylharnstoff
0251010Feldsalat2


*
Code und Erzeugnisgruppe im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1085 (ABl. L 239 vom 24.7.2020, S. 7) geändert worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der EU-RHG-Ausnahmeverordnung V. v. 16. August 2024 BGBl. 2024 I Nr. 265 m.W.v. 22. August 2024

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Frühere Fassungen von Anlage EURHGAusnahmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.08.2024Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der EU-RHG-Ausnahmeverordnung
vom 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 265
aktuell vorher 01.10.2020Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der EU-RHG-Ausnahmeverordnung
vom 18.08.2020 BAnz AT 28.08.2020 V2
aktuellvor 01.10.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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