Artikel 4 - Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (VStDÜVEV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 (Nr. 40); Geltung ab 01.01.2021
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Artikel 4 Änderung der Tabaksteuerverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 TabStV § 6, § 13, § 14, § 46, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59

Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 54 bis 59 wie folgt gefasst:

§ 54 (weggefallen)

§ 55 (weggefallen)

§ 56 (weggefallen)

§ 57 (weggefallen)

§ 58 (weggefallen)

§ 59 (weggefallen)".

2.
In § 6 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 4 Satz 1, § 14 Absatz 3 Satz 1 und § 46 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

3.
Die §§ 54 bis 59 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VStDÜVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VStDÜVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
§ 8 FPackV Herstellerangabe
... Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960 ) geändert worden ist, entwertet ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Tabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStMoG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3411
Artikel 3 TabStMoG Änderung der Tabaksteuerverordnung
... Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Der Steuerwert des ...


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