Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (1. SARS-CoV-2-AMVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.09.2020 BAnz AT 30.09.2020 V1; Geltung ab 01.10.2020
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und f des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2020 SARS-CoV-2-AMVV § 4, § 9

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „5 Euro" durch die Angabe „2,50 Euro" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „30. September 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt.

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Artikel 2



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. September 2020.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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