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Artikel 2 - Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen (59. StrÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 StPO § 255a, § 374, § 395, § 397a

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 255a Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „184j" durch die Angabe „184k" ersetzt.

2.
In § 374 Absatz 1 Nummer 2a werden nach dem Wort „Lebensbereichs" die Wörter „und von Persönlichkeitsrechten" eingefügt.

3.
In § 395 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „184i und 184j" durch die Angabe „184i bis 184k" ersetzt.

4.
In § 397a Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „184i, 184j" durch die Angabe „184i bis 184k" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 59. StrÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 59. StrÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Artikel 2 60. StGBÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...