Die
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 255a Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „184j" durch die Angabe „184k" ersetzt.
- 2.
- In § 374 Absatz 1 Nummer 2a werden nach dem Wort „Lebensbereichs" die Wörter „und von Persönlichkeitsrechten" eingefügt.
- 3.
- In § 395 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „184i und 184j" durch die Angabe „184i bis 184k" ersetzt.
- 4.
- In § 397a Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „184i, 184j" durch die Angabe „184i bis 184k" ersetzt.
Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600