(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin" oder „Anästhesietechnischer Assistent" oder die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin" oder „Operationstechnischer Assistent" zu führen, stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus.
(2)
1Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster nach
Anlage 7 zu verwenden.
2Dies gilt auch bei Bestehen der Nachprüfung nach
§ 104.