Die Nachprüfung dient der Feststellung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die erforderlich sind
- 1.
- zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder
- 2.
- zur Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten.
(2) Die Zulassung zur Nachprüfung ist zu erteilen, wenn die folgenden Nachweise vorliegen:
- 1.
- ein Identitätsnachweis der antragstellenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift und
- 2.
- ein Nachweis über die erworbene Berufsqualifikation, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen erlangt worden ist.
(1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einem mündlichen Teil.
Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die
§§ 12 bis 27 und
49 für die Nachprüfung entsprechend.