Die
Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Behörden (§ 6 Abs. 1 der Abgabenordnung) und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten" durch die Wörter „Behörden und andere öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6 Absatz 1 bis 1c der Abgabenordnung)" ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden alle Zahlungen mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, soweit
- 1.
- der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat,
- 2.
- die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt,
- 3.
- ein Steuerabzug durchgeführt wird oder
- 4.
- die Zahlungen aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften den Finanzbehörden mitzuteilen sind.
Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes."
- 3.
- In § 4 werden die Wörter „Die Behörden" durch die Wörter „Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten" ersetzt.
- 4.
- In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Die Behörden" durch die Wörter „Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten" ersetzt.
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts," durch die Wörter „Behörden und andere öffentliche Stellen," ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mitteilungen über Zahlungen sind nicht zu übermitteln, wenn die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1.500 Euro betragen;".
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen
(1) Die Mitteilungen sind den Finanzbehörden nach Maßgabe des
§ 93c der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in
§ 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben auch folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
- bei Mitteilungen über Zahlungen:
- a)
- der Grund der Zahlung oder die Art des der Zahlung zugrundeliegenden Anspruchs,
- b)
- die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
- c)
- der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird, sowie
- d)
- das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung;
- 2.
- bei Mitteilungen über Verwaltungsakte der Gegenstand und der Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung.
(3) Auf Antrag der mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung nach Maßgabe des
§ 93c der Abgabenordnung verzichten. In diesem Fall sind die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Formular an die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde zu übersenden."
- 7.
- Die §§ 9 bis 12 werden aufgehoben.
- 8.
- Der 4. Teil wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Teil Anwendungsbestimmung
§ 13 Anwendungszeitpunkt
Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 8 in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 8 bis 12 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 67