§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung
Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Eignungsuntersuchungen sowie Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
- 1.
- in Betrieben im Anwendungsbereich des § 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Festland und, soweit die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine Regelungen enthält, im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- in Betrieben zur Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden nach § 128 des Bundesberggesetzes,
- 3.
- in bergbaulichen Versuchsgruben, sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten und in Ausbildungsstätten nach § 129 des Bundesberggesetzes sowie
- 4.
- in Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes.
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interne Verweise§ 2 GesBergV Eignungsuntersuchungen (vom 24.10.2017) ... Unternehmer hat sicherzustellen, dass folgende Personen bei Tätigkeiten in Betrieben nach § 1 nur beschäftigt werden, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Eignungsuntersuchungen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenÄnderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ... 2016 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Räumliche und sachliche Anwendung Diese Verordnung ist anzuwenden für ... Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass folgende Personen bei Tätigkeiten in Betrieben nach § 1 nur beschäftigt werden, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Eignungsuntersuchungen ...
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