Änderung § 11 BKrFQG vom 06.02.2026

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§ 11 BKrFQG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.02.2026 geltenden Fassung
§ 11 BKrFQG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten


(1) 1 Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 2 Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 3 Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können.

(2) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. 2 Die Überprüfung des Unterrichts ist ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. 3 Eine alleinige Überprüfung der Räume ist mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen.

(3) 1 Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. 2 Diese Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.

(4) 1 Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur beschleunigten Grundqualifikation oder zu einer Weiterbildung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:

1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. das Datum,

(Text neue Fassung)

1a. wenn der Unterricht zur Weiterbildung als digitaler Unterricht in synchroner Form durchgeführt wird: die Zugangsdaten zum digitalen Unterricht in synchroner Form,

2.
das Datum des Unterrichts,

3. den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,

vorherige Änderung

4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und

5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter.

2 Diese Angaben sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.



4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung,

5. die Art des Unterrichts als Präsenzunterricht oder als digitaler Unterricht in synchroner Form und

6.
den verantwortlichen Unterrichtsleiter.

2 Abweichungen von den angezeigten Angaben nach Satz 1 sowie ein Unterrichtsausfall sind von den Ausbildungsstätten der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis spätestens einen Werktag vor Durchführung des Unterrichts schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 3 Die Angaben der Ausbildungsstätte nach Satz 1 oder 2 sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.




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