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Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BKrFQGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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- Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 46; L 128 vom 15.5.2023, S. 89; L, 2023/90029, 16.10.2023).
Artikel 1 Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
Artikel 1 ändert mWv. 6. Februar 2026 BKrFQG § 1, § 3, § 7, § 9, § 11, § 12, § 14, § 18, § 21, § 22, § 27, § 28, § 30
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- der Bundeswehr sowie den Truppen und der zivilen Gefolge der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,".
- b)
- In Nummer 7 wird die Angabe „nicht gewerblichen" durch die Angabe „nichtgewerblichen" ersetzt.
- 1a.
- Nach § 3 Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach Abschluss der Ausbildung dient eine Kopie des Ausbildungsvertrags zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für längstens zwei Monate ab dem Tag, an dem die Prüfung bestanden wurde, als Nachweis über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation." - 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist," durch die Angabe „Richtlinie (EU) 2022/2561 in der Fassung vom 14. Dezember 2022" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72)" durch die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anhang 5" durch die Angabe „Anlage 5 Teil A" ersetzt.
- 3.
- § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Präsenzunterricht darf nur in den im Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen sowie durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden. Digitaler Unterricht zur Weiterbildung darf nur in der im Anerkennungsbescheid aufgeführten Form sowie bei digitalem Unterricht in synchroner Form außerdem nur durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden."
- 4.
- § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Unterricht" durch die Angabe „Präsenzunterricht" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- wenn der Unterricht zur Weiterbildung als digitaler Unterricht in synchroner Form durchgeführt wird: die Zugangsdaten zum digitalen Unterricht in synchroner Form,".
- cc)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „das Datum" die Angabe „des Unterrichts" eingefügt.
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und" durch die Angabe „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung," ersetzt.
- ee)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- die Art des Unterrichts als Präsenzunterricht oder als digitaler Unterricht in synchroner Form und".
- ff)
- Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
- b)
- Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichungen von den angezeigten Angaben nach Satz 1 sowie ein Unterrichtsausfall sind von den Ausbildungsstätten der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis spätestens einen Werktag vor Durchführung des Unterrichts schriftlich oder elektronisch anzuzeigen." - c)
- In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Diese Angaben" durch die Angabe „Die Angaben der Ausbildungsstätte nach Satz 1 oder 2" ersetzt.
- 5.
- § 12 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden sowie in welcher Unterrichtsart, in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,".
- 6.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
- „d)
- Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich
- aa)
- den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,
- bb)
- die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und
- cc)
- die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,".
- b)
- Nummer 4 Buchstabe c und d wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
- „c)
- Zeitraum und Art des Unterrichts sowie Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht, aufgeschlüsselt nach Unterrichtsarten,
- d)
- Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich
- aa)
- den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,
- bb)
- die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und
- cc)
- die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,".
- 7.
- Nach § 18 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherte Daten nach § 14 Nummer 3 Buchstabe c oder d oder Nummer 4 Buchstabe c oder d, die unrichtig sind, sind durch die nach Landesrecht zuständige Behörde im automatisierten Verfahren unverzüglich zu stornieren, wenn- 1.
- die unrichtigen Daten von der anerkannten Ausbildungsstätte nicht in der ihr gesetzten Frist korrigiert worden sind oder
- 2.
- die Anerkennung für die Ausbildungsstätte, die die Daten übermittelt hat, aufgehoben worden ist."
- 8.
- § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
„§ 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen(1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für- 1.
- Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
- 2.
- die Erteilung von Fahrerbescheinigungen nach § 7b Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
- 3.
- die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
- 4.
- die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,
- 5.
- Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,
- 6.
- die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder
- 7.
- die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 dürfen folgende Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden:- 1.
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Fahrers,
- 2.
- die Daten zum Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i,
- 3.
- die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e,
- 4.
- die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h,
- 5.
- die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5, 6 oder 7 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden." - 9.
- In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 21 Satz 1 Nummer 4" durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.
- 10.
- § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „und digitale Infrastruktur" wird gestrichen und die Angabe „Bildung und Forschung" wird durch die Angabe „Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
- b)
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- die Fahrerqualifizierungsnachweise, insbesondere über
- a)
- die Voraussetzungen für die Ausstellung,
- b)
- die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Erteilung von Auskünften aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister an die nach Landesrecht zuständige Behörde und
- c)
- das Verwaltungsverfahren;".
- 11.
- § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4" durch die Angabe „§ 9 Absatz 3 oder 4" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 wird die Angabe „§ 11 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4 Satz 1 oder 2" ersetzt.
- 12.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1, 3 und 4 werden gestrichen.
- b)
- In Absatz 6 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72)" durch die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9 bis 11 eingefügt:„(9) § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.(10) Bis zum Ablauf des 1. August 2026
- 1.
- ist § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden,
- 2.
- sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ihrer bis zum Ablauf des 5. Februar 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
(11) Bis zum Ablauf des 1. Mai 2026- 1.
- ist § 18 Absatz 3 Satz 3 nicht anzuwenden,
- 2.
- ist § 21 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Absatz 2 genannten Daten an die nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständige Stelle nicht übermittelt werden dürfen."
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Das Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 6a Absatz 4 wird die Angabe „Bewerbers oder Antragstellers" durch die Angabe „Adressaten der Amtshandlung" ersetzt.
In § 6a Absatz 4 wird die Angabe „Bewerbers oder Antragstellers" durch die Angabe „Adressaten der Amtshandlung" ersetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Februar 2026.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist
- 2.
- Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 46; L 128 vom 15.5.2023, S. 89; L, 2023/90029, 16.10.2023)
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