Artikel 3a - Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (BKrFQNeuRG k.a.Abk.)

G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3a Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes **


Artikel 3a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Dezember 2020 GüKG § 7, § 12, § 19

Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Auftraggeber händigt dem Unternehmer, der für ihn die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus durchführt, eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" die Wörter „oder die Erklärung nach Absatz 1a" eingefügt.

2.
Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Bundesamt kann zur Überprüfung der Echtheit eines EU- oder EWR-Führerscheins und des Bestehens einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis des Fahrpersonals die Daten auf dem Führerschein an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln und die dort zu den Fahrerlaubnissen gespeicherten Daten abrufen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Absatz 2 erforderlich ist."

3.
Nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:

„4a.
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4b.
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird,".

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Artikel 3a dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996 S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist.

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Zitierungen von Artikel 3a Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a BKrFQNeuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQNeuRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3a BKrFQNeuRG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes **
... während der Beförderung mitgeführt wird,". --- ** Artikel 3a dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur ...
Artikel 4 BKrFQNeuRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 3 Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft. (4) Die Artikel 2, 3 und 3a treten am Tag nach der Verkündung in ...


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