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§ 7 - Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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§ 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr



(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt werden:

1.
die Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 oder eine Erlaubnisausfertigung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, der Schweizerischen Lizenz oder der Lizenz des Vereinigten Königreichs oder eine CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugsgenehmigung oder eine Drittstaatengenehmigung oder bilaterale Genehmigung,

2.
der für das eingesetzte Fahrzeug nach Maßgabe der verwendeten Genehmigung vorgeschriebene Nachweis über die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen und

3.
ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem die beförderten Güter, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben sind.

2Die Dokumente nach Satz 1 Nummer 1 und die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 dürfen nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen werden.

(2) Der Unternehmer, der keinen Sitz im Inland hat, hat dafür zu sorgen, dass bei Kabotagebeförderungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 Nachweise mit den in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 genannten Angaben für die grenzüberschreitende Beförderung, jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung und für innerhalb des Zeitraumes nach Artikel 8 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 durchgeführte Beförderungen mitgeführt werden.

(3) 1Der Auftraggeber händigt dem Unternehmer, der für ihn die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus durchführt, vor der Fahrt eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. 2Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird.

(4) 1Das Fahrpersonal muss die erforderlichen Dokumente und Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. 2Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Nachweise nach Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 können statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden.

(5) 1Ausländisches Fahrpersonal muss einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen, sofern es nicht von der Passpflicht durch Rechtsverordnung befreit ist, und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. 2Ausländisches Fahrpersonal, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG in der Fassung vom 11. Mai 2011 inne hat, hat außerdem den entsprechenden Nachweis mitzuführen und diesen den Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.

(6) 1Wird von der durch eine güterkraftverkehrsrechtliche oder fahrzeugtechnische Rechtsvorschrift eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Dokumente oder Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 anstelle der Mitführung als Schriftstück in einem elektronischen oder digitalisierten Format vorzuhalten, hat das Fahrpersonal diese bei einer Kontrolle anstelle der Aushändigung als Schriftstück elektronisch zugänglich oder auf Verlangen der Kontrollberechtigten lesbar zu machen. 2Für die elektronische Zugänglichmachung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren zu verwenden, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 3Personenbezogene Daten, die bei einer Kontrolle nach Satz 1 verarbeitet worden sind, haben die nach Bundes- oder Landesrecht für Verkehrs- oder Grenzkontrollen zuständigen Behörden unverzüglich zu löschen, wenn sich keine Beanstandungen ergeben oder die Daten zum Zweck der Verfolgung von festgestellten Zuwiderhandlungen an die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 7 GüKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2026Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
vom 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
aktuell vorher 02.12.2020Artikel 3a Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
vom 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 06.08.2010Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1057
aktuellvor 06.08.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 GüKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GüKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GüKG Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich (vom 27.02.2026)
... Nummer 1 durchgeführt werden. (4) Bei Beförderungen nach Absatz 2 oder 3 gilt § 7 Absatz 2  ...
§ 13 GüKG Untersagung der Weiterfahrt (vom 27.02.2026)
... der Fahrt ferner untersagen, wenn 1. ein Dokument oder ein Nachweis im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder eine Erklärung nach § 7 Absatz 3 a) weder nach § 7 Absatz 4 Satz 1 ... ein Nachweis im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder eine Erklärung nach § 7 Absatz 3 a) weder nach § 7 Absatz 4 Satz 1 mitgeführt noch, sofern diese ... 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder eine Erklärung nach § 7 Absatz 3 a) weder nach § 7 Absatz 4 Satz 1 mitgeführt noch, sofern diese Möglichkeit durch Rechtsvorschrift eingeräumt worden ... noch, sofern diese Möglichkeit durch Rechtsvorschrift eingeräumt worden ist, nach § 7 Absatz 6 Satz 1 in einem elektronischen oder digitalisierten Format vorgehalten wird oder b) weder ... einem elektronischen oder digitalisierten Format vorgehalten wird oder b) weder nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zur Prüfung ausgehändigt noch bei Vorhalten in einem elektronischen oder digitalisierten ... Format, sofern diese Möglichkeit durch Rechtsvorschrift eingeräumt worden ist, nach § 7 Absatz 6 Satz 1 elektronisch zugänglich oder lesbar gemacht wird oder 2. eine nach ...
§ 19 GüKG Bußgeldvorschriften (vom 27.02.2026)
... entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Beförderung durchführt, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes ... genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird, 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder einen dort genannten Nachweis einschweißt oder mit einer ... Nachweis einschweißt oder mit einer Schutzschicht überzieht, 4a. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4b. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beförderung mitgeführt ... während der Beförderung mitgeführt wird, 5. entgegen a) § 7 Absatz 4 Satz 1 oder b) § 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument, einen dort ... wird, 5. entgegen a) § 7 Absatz 4 Satz 1 oder b) § 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, eine dort genannte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30
Artikel 3a BKrFQNeuRG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes **
... 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... 1 Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt: „4a. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4b. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beförderung mitgeführt ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... jeweils geltenden Fassung oder 5. Drittstaatengenehmigung." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ... aa) Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: „3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument oder ein dort ... Dokument oder ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird, 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder einen dort genannten Nachweis einschweißt ... oder mit einer Schutzschicht überzieht, 5. entgegen a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder b) § 7 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 ein ... 5. entgegen a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder b) § 7 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten ... 21 Absatz 3 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 6c, 6d, 6e" durch die Wörter „§ 19 ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... Gemeinschaftslizenzen aus der Republik Bulgarien und aus Rumänien." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... die Wörter „und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des ... bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 7 Absatz 2 die Berechtigung, einen Nachweis, den Pass, die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG ... für Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 6c, 6d, 6e, Absatz 1a, 2 Nummer 2, 3 und Absatz 4 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen." 5. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt: „§ 4 Unterrichtung ... 5. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt: „§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft Die nach ... 1 durchgeführt werden. (4) Bei Beförderungen nach Absatz 2 oder 3 gilt § 7 Absatz 2 entsprechend. § 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im ... Bei Beförderungen nach Absatz 2 oder 3 gilt § 7 Absatz 2 entsprechend. § 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr  ... der Fahrt ferner untersagen, wenn 1. ein Dokument oder ein Nachweis im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder eine Erklärung nach § 7 Absatz 3 a) weder nach § 7 Absatz 4 Satz ... ein Nachweis im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder eine Erklärung nach § 7 Absatz 3 a) weder nach § 7 Absatz 4 Satz 1 mitgeführt noch, sofern diese ... 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder eine Erklärung nach § 7 Absatz 3 a) weder nach § 7 Absatz 4 Satz 1 mitgeführt noch, sofern diese Möglichkeit durch Rechtsvorschrift eingeräumt worden ... noch, sofern diese Möglichkeit durch Rechtsvorschrift eingeräumt worden ist, nach § 7 Absatz 6 Satz 1 in einem elektronischen oder digitalisierten Format vorgehalten wird oder b) weder ... einem elektronischen oder digitalisierten Format vorgehalten wird oder b) weder nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zur Prüfung ausgehändigt noch bei Vorhalten in einem elektronischen oder digitalisierten ... Format, sofern diese Möglichkeit durch Rechtsvorschrift eingeräumt worden ist, nach § 7 Absatz 6 Satz 1 elektronisch zugänglich oder lesbar gemacht wird oder 2. eine nach ... 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. entgegen a) § 7 Absatz 4 Satz 1 oder b) § 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument, einen dort ... „5. entgegen a) § 7 Absatz 4 Satz 1 oder b) § 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, eine dort genannte ...