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§ 3 - Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV k.a.Abk.)

Artikel 3 V. v. 09.05.1995 BGBl. I S. 630, 666; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-3 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Mitteilungspflicht (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)



Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, die gewerbsmäßig Weintrauben, Maische, Traubenmost oder Wein verkaufen, sind verpflichtet, dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, an wen und in welcher Menge sie diese Erzeugnisse verkauft haben, und insoweit ihre Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.



 

Zitierungen von § 3 Weinfonds-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WeinfondsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinfondsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WeinfondsV Ordnungswidrigkeiten
... für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 3. entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder Bücher oder ...