§ 3 Mitteilungspflicht (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, die gewerbsmäßig Weintrauben, Maische, Traubenmost oder Wein verkaufen, sind verpflichtet, dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, an wen und in welcher Menge sie diese Erzeugnisse verkauft haben, und insoweit ihre Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.
interne Verweise§ 4 WeinfondsV Ordnungswidrigkeiten ... für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 3. entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder Bücher oder ...
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