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Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (VStRuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Versicherungsteuergesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 VersStG 2021 § 1, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 10b, § 10c (neu), § 11, § 12, mWv. 1. Januar 2013 § 6

Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10b folgende Angabe eingefügt:

„ Geschäftstätigkeit von Lloyd’s § 10c".

2.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Angabe „(EWR-Staat)" und werden nach dem Wort „Steuerpflicht" die Wörter „unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung

1.
von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,

2.
von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,

3.
von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder

4.
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,

wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen."

c)
In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Gegenstände" ein Komma und die Wörter „insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge," eingefügt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen begründet werden

a)
im Fall des Todes, des Erlebens oder des Alters oder

b)
im Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder der Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, sofern diese Ansprüche der Versorgung der natürlichen Person, bei der sich das versicherte Risiko realisiert (Risikoperson), oder der Versorgung von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung dienen.

Die Ausnahme von der Besteuerung nach Satz 1 gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen. Nummer 3 bleibt unberührt;".

bb)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
für eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 1, soweit sie die Gewährung von Unterstützungen bei Arbeitskampfmaßnahmen oder Maßregelung zum Gegenstand hat oder soweit sie die Gewährung von Rechtsschutz durch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern oder durch Zusammenschlüsse dieser Berufsverbände für ihre Mitglieder oder für andere Berufsverbände mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder zum Gegenstand hat. Dies gilt auch, wenn die Gewährung von Rechtsschutz durch eine juristische Person erfolgt, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der genannten Organisationen stehen und die ausschließlich Rechtsschutz für die Organisation und ihre Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt;".

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Treten nach Zahlung eines Versicherungsentgelts Umstände ein, die im Falle ihres Vorliegens bei Zahlung des Versicherungsentgelts zu einer Steuerbefreiung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder zu einer Steuerpflicht geführt hätten, so beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung im Zeitpunkt des Eintritts der Umstände. Erlischt die Steuerbefreiung, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerentrichtungsschuldner oder die Finanzbehörde von dem Umstand Kenntnis erlangt, der zum Erlöschen der Steuerbefreiung führt."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall der Sollversteuerung gilt die Steuer mit Fälligkeit des Versicherungsentgelts als entstanden."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

5.
In § 6 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „in das deutsche Seeschiffsregister eingetragen ist," gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz oder Sitz in den genannten Gebieten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser Steuerentrichtungsschuldner."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Sitz oder Betriebsstätte" durch die Wörter „Wohnsitz oder Sitz" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte" durch die Wörter „Wohnsitz oder Sitz" ersetzt.

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Betriebsstätte" durch die Wörter „Wohnsitz oder seinen Sitz" ersetzt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und".

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Steuerentrichtungsschuldner die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7 Absatz 6 die Steuer zu entrichten, so hat er innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln und die selbst berechnete Steuer zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Verspätungszuschläge gilt § 152 der Abgabenordnung mit der Maßgabe, dass unabhängig vom konkreten Anmeldungszeitraum bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und die Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen sind."

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden, weil die Versicherung vorzeitig endete oder weil das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre."

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war. Ein Erstattungsanspruch ist nur gegeben, wenn die Steuer tatsächlich an das Bundeszentralamt für Steuern entrichtet wurde."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Treten nach Zahlung des Versicherungsentgelts Umstände ein, die eine Steuerbefreiung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b begründen, so wird die Steuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände gezahlt worden ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Entfallen bei der Versicherung von Schiffen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht, so wird die Steuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände gezahlt worden ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(4) Im Fall der Sollversteuerung im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer zu erstatten.

(5) Erlischt gemäß § 4 Absatz 2 die Steuerbefreiung, so ist die Steuer nachzuentrichten, soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Entfallen der Steuerbefreiung gezahlt worden ist."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Ist Steuer nach den Absätzen 5 und 6 nachzuentrichten, so ist der Versicherer zum Zweck der Steuerentrichtung berechtigt, die Steuer beim Versicherungsnehmer nachträglich einzufordern oder im Leistungsfall die Versicherungsleistung entsprechend zu kürzen."

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 4 werden die Wörter „sowie das zurückgezahlte und nicht erhaltene Versicherungsentgelt," angefügt.

bb)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
bei der offenen Mitversicherung die vorliegenden Informationen über die übrigen Mitversicherer sowie deren jeweilige Anteile am Vertrag."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Nachzuentrichtende Steuerbeträge" ersetzt.

10.
§ 10b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für geänderte oder aufgehobene Befreiungsvorschriften."

b)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts geändert für Zeitpunkte, ab denen eine Rechtsänderung in Kraft tritt, so ist die Änderung dieser Fälligkeit im Hinblick auf die Steueranmeldung und Steuerentrichtung insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie zu einer niedrigeren Steuer führen würde."

c)
Der neue Satz 5 wird aufgehoben.

11.
Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:

§ 10c Geschäftstätigkeit von Lloyd’s

(1) Der Hauptbevollmächtigte von Lloyd’s hat für alle der bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer die nach diesem Gesetz entstandene Steuer als Steuerentrichtungsschuldner anzumelden und zu entrichten, soweit nicht ein anderer nachweislich die Steuer selbst angemeldet und entrichtet hat.

(2) Die §§ 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

(3) Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der Abgabenordnung, behördliche Maßnahmen, insbesondere Verwaltungsakte, sowie gerichtliche Titel auf dem Gebiet des Versicherungsteuerrechts wirken für und gegen die an einem konkreten Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. Vollstreckungsmaßnahmen in die inländischen Vermögenswerte aller bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer sind zulässig, soweit diese Vermögenswerte von dem Hauptbevollmächtigten verwaltet werden."

12.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen" durch die Wörter „Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen," ersetzt.

b)
Die Nummern 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„4.
das Besteuerungsverfahren, insbesondere die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,

5.
Art und Zeitpunkt der Steuerentrichtung,

6.
Mitteilungspflichten von Behörden und Gerichten,

7.
die Steuerberechnung

a)
bei Einrechnung der Steuer in das Versicherungsentgelt,

b)
nach der Versicherungsleistung,

c)
bei Werten in fremder Währung,".

13.
Dem § 12 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden. Auf Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind, ist § 4 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) anzuwenden. Als Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 gilt jede erstmalige Absicherung eines bestimmten Risikos der Risikoperson durch den Versicherer. Bei Gruppenversicherungsverträgen gilt im Hinblick auf die Risikoperson als Datum des Vertragsschlusses der Tag, an dem die Risikoperson in den Gruppenversicherungsvertrag aufgenommen worden ist.

(4) § 8 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzuwenden für Steueranmeldungen, die ab dem 1. Januar 2022 abgegeben werden. Auf Steueranmeldungen, die vor dem 1. Januar 2022 abgegeben werden, ist § 8 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) anzuwenden."


Artikel 2 Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung



Die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 28), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes (Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung - VersStDV)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes, der im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, ist ein Versicherer, der seinen Sitz oder Wohnsitz in dem genannten Gebiet hat (EWR-Versicherer).

(2) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 3 des Gesetzes, der außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, ist ein Versicherer, der seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb des genannten Gebiets hat (Drittlandversicherer), auch wenn er über eine zur Aufnahme seiner Tätigkeit erforderliche Zulassung eines Mitgliedstaats verfügt.

(3) Amtliche Register im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere

1.
für Kraftfahrzeuge das zentrale Fahrzeugregister,

2.
für Schiffe die bei den Amtsgerichten geführten Schiffsregister,

3.
für Luftfahrzeuge die Luftfahrzeugrolle und

4.
für Schienenfahrzeuge das Fahrzeugeinstellungsregister.

(4) Amtlich anerkannte Register im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere die in § 5 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung genannten Register des

1.
Deutschen Motoryachtverbandes e. V.,

2.
Deutschen Segler-Verbandes e. V. und

3.
Allgemeinen Deutschen Automobilclubs e. V.

(5) Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist bei der Versicherung für fremde Rechnung der materielle Versicherungsnehmer, also die Person, deren Risiken durch die Versicherung gedeckt werden.

(6) Eine Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes dient der Versorgung der Risikoperson oder von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, wenn die Versicherungsleistung den genannten Personen zugutekommen soll. Dies ist der Fall, wenn

1.
der Risikoperson oder deren Angehörigen ein unbedingter Anspruch oder ein Bezugsrecht zusteht,

2.
die Risikoperson ein Angehöriger im Sinne des Satzes 1 des Versicherungsnehmers ist und der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung für den Angehörigen beanspruchen kann,

3.
der Versicherung eine entsprechende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber der Risikoperson, einschließlich der Zusage einer Invaliditätsversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, zugrunde liegt,

4.
der Versicherungsnehmer die Versicherung zur Abdeckung der Risiken einer Personengruppe nimmt und er die Versicherungsleistung nur für die Gruppenmitglieder beanspruchen kann,

5.
die Risikoperson eine vom Versicherer finanzierte Naturalleistung erhalten soll oder

6.
die Versicherungsleistung in der Anleitung einer Person oder in der Finanzierung einer Anleitung einer Person zur Erbringung von Naturalleistungen gegenüber der Risikoperson besteht.

Sicherungsabtretung und Verpfändung des Anspruchs aus einer Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes lassen einen bestehenden Versorgungszweck unberührt; das Gleiche gilt für eine Versicherung, mit der das Risiko der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit eines Kreditnehmers zugunsten des Kreditinstituts versichert wird.

(7) Als zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigter im Sinne des § 7 Absatz 3 des Gesetzes gilt der nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen eines Drittstaats für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs im Inland bestellte Hauptbevollmächtigte, es sei denn, der Versicherer bestimmt eine andere Person mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Anzeigepflichten für Versicherer".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein EWR-Versicherer hat die Aufnahme des Versicherungsgeschäfts im Geltungsbereich des Gesetzes binnen zwei Wochen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „gleiche" durch das Wort „Gleiche" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anmeldung" durch das Wort „Anzeige", das Wort „anzuzeigen" durch die Wörter „zu erklären" und das Wort „Empfangnahme" durch das Wort „Entgegennahme" ersetzt.

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „den in der Anmeldung (Absatz 1) oder Anzeige (Absatz 2)" durch die Wörter „den in der Anzeige nach den Absätzen 1 und 2" und wird das Wort „anzuzeigen" durch die Wörter „zu erklären" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine inländische Zweigniederlassung eines Drittlandversicherers im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der die Leitung des Geschäfts im Geltungsbereich des Gesetzes übertragen ist."

4.
Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingefügt:

„§ 3 Anzeigepflicht für Versicherungsnehmer und Vermittler

Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Versicherung bei einem Drittlandversicherer, der keinen zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt hat, so muss der Versicherungsnehmer den Abschluss der Versicherung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich anzeigen. Das Gleiche gilt für einen Vermittler, der den Abschluss der Versicherung vermittelt hat.

§ 4 Informationsanspruch des Steuerentrichtungsschuldners

Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens ist der Steuerentrichtungsschuldner berechtigt, von allen an der Begründung oder Durchführung eines Versicherungsverhältnisses Beteiligten Informationen über die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen zu verlangen. Hierzu gehören insbesondere

1.
der Eintritt von Umständen nach Begründung des Versicherungsverhältnisses, die zu einer Steuerpflicht der Zahlung von Versicherungsentgelt führen;

2.
die Höhe eines der Versicherungsteuer unterliegenden Verkaufsaufschlags bei auf Vermarktung durch den Versicherungsnehmer angelegten Gruppenversicherungen, es sei denn, der Versicherungsnehmer nimmt die Anmeldung und die Entrichtung der Steuer für den gesamten Gruppenversicherungsvertrag selbst vor;

3.
der Eintritt der für die Nachversteuerung im Sinne des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes maßgebenden Umstände;

4.
die Versicherungsteuernummer eines beteiligten Mitversicherers, auch wenn er durch einen Makler vertreten wird."

5.
Im Abschnitt B wird die Zwischenüberschrift „I. Entrichtung der Steuer durch den Versicherer" durch die Zwischenüberschrift „I. Allgemeines" ersetzt.

6.
Nach der Zwischenüberschrift „I. Allgemeines" werden die folgenden §§ 6 und 7 eingefügt:

„§ 6 Empfangsbevollmächtigter in den Fällen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes

(1) Für Zusammenschlüsse von Personen und Personenvereinigungen, die eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes treffen, ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter zu bestellen, der für alle Beteiligten die Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang nimmt, die mit dem Besteuerungsverfahren und einem gegebenenfalls sich anschließendem Rechtsbehelfsverfahren zusammenhängen.

(2) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, so gilt als Empfangsbevollmächtigter, wer zur Vertretung des Zusammenschlusses, zur Verwaltung der Versicherung oder zur Organisation der tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung berechtigt ist.

(3) Ist weder ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 noch ein Berechtigter nach Absatz 2 vorhanden, fordert das Bundeszentralamt für Steuern die Beteiligten auf, innerhalb einer bestimmten Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Die Aufforderung ist mit einem Vorschlag und dem Hinweis zu versehen, dass der vorgeschlagenen Person die in Absatz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, sofern nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Die Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigte erfolgt mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten.

§ 7 Steuerberechnung bei Werten in fremder Währung

Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer in Euro umzurechnen. Hierfür ist der Umsatzsteuer-Umrechnungskurs anzuwenden, den das Bundesministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für die jeweilige Währung für denjenigen Monat öffentlich bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt oder bei Sollversteuerung fällig wird. Eine Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewiesenen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt für Steuern gestattet werden."

7.
Nach § 7 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„II.
Erstattung der Steuer".

8.
Nach der Zwischenüberschrift „II. Erstattung der Steuer" werden die folgenden §§ 8 bis 11 eingefügt:

„§ 8 Steuererstattung bei Rückzahlung von unverdientem Versicherungsentgelt

(1) In den Fällen des § 9 Absatz 1 des Gesetzes erfolgt die Steuererstattung im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Rückzahlungserfolg eingetreten ist. Die für das zurückgezahlte Versicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist von der für den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen. Der erkennbar vorgenommene Steuerabzug gilt zugleich als Antrag auf Steuererstattung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.

(2) Hat ein Versicherungsnehmer selbst die Steuer angemeldet und an das Bundeszentralamt für Steuern entrichtet, wird ihm die Steuer auf Antrag erstattet. Im Antrag ist der Grund für die Rückzahlung von Versicherungsentgelt anzugeben. Dem Antrag sind Nachweise über das an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Versicherungsentgelt und über den Zeitpunkt der Rückzahlung beizufügen.

§ 9 Steuererstattung bei nachträglichem Eintritt der Steuerbefreiung

Die Steuererstattung nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf den Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts entfällt, der für einen Zeitraum nach Eintritt der die Steuerbefreiung begründenden Umstände geleistet worden ist. Die Steuererstattung erfolgt durch erkennbar vorgenommenen Steuerabzug im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den die Steuerbefreiung begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

§ 10 Steuererstattung bei nachträglichem Entfallen der Steuerbarkeit bei der Versicherung von Schiffen

Die Steuererstattung nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf den Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts entfällt, der für einen Zeitraum nach Eintritt der Umstände geleistet worden ist, die das Entfallen der Steuerbarkeitsvoraussetzungen und der Steuerpflicht begründen. Die Steuererstattung erfolgt durch erkennbar vorgenommenen Steuerabzug im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von Umständen Kenntnis erlangt, die zum Entfallen der Steuerbarkeit geführt haben.

§ 11 Steuererstattung bei nicht vereinnahmtem Versicherungsentgelt

Eine Steuererstattung nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat. Die für das nicht vereinnahmte Versicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist erkennbar von der für den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen."

9.
Nach § 11 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„III.
Nachentrichtung der Steuer und Entrichtung im Pauschverfahren".

10.
Nach der Zwischenüberschrift „III. Nachentrichtung der Steuer und Entrichtung im Pauschverfahren" wird folgender § 12 eingefügt:

„§ 12 Nachentrichtung

Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen."

11.
Der bisherige § 10 wird § 13 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren".

12.
Die Zwischenüberschrift „II. Entrichtung der Steuer durch den Versicherungsnehmer" sowie der bisherige § 11 werden aufgehoben.


Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2020 BBesG Anlage VIII

Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.


Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 BEPNStruktG § 4



Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Dezember 2020.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz


Anhang zu Artikel 3



Anlage VIII (zu § 61)

Gültig ab 1. August 2020

Anwärtergrundbetrag

Laufbahnen Grundbetrag
(Monatsbetrag in Euro)
des einfachen Dienstes 1.196,40
des mittleren Dienstes 1.268,99
des gehobenen Dienstes 1.511,86
des höheren Dienstes 2.317,52