Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG (PostBeRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877 (Nr. 61); Geltung ab 15.12.2020, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Postleistungsentgeltverordnung
Artikel 2 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 315 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist und § 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

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Artikel 1 Änderung der Postleistungsentgeltverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 15. Dezember 2020 PostLEntgV § 13

§ 13 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 13 Übergangsregelung

Für die Jahre 2012 bis 2025 wird kein Leistungsentgelt nach § 1 gezahlt."

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Artikel 2 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2020 PostSZV § 3, § 1, § 2

§ 3 der Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird § 1 und wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1 Monatliche Sonderzahlung".

2.
In Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit von Oktober 2013" gestrichen und die Angabe „Mai 2020" durch die Angabe „Dezember 2022" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 15. Dezember 2020 PostBATZV § 1

§ 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vom 7. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2204) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2025" und die Angabe „2031" durch die Angabe „2036" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

2.
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2026" und die Angabe „2020" durch die Angabe „2025" ersetzt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Dezember 2020.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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