Unterabschnitt 3 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 2 Studium
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit
§ 29 Bestandteile der Bachelorarbeit
§ 30 Zweck der Thesis
§ 31 Thema der Thesis
§ 32 Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis
§ 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis
§ 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort
§ 35 Freistellung vom Dienst
§ 36 Vorgaben für die Form der Thesis
§ 37 Abgabe der Thesis
§ 38 Bestehen der Thesis
§ 39 Wiederholung der Thesis
§ 40 Zulassung zur Verteidigung
§ 41 Termin für die Verteidigung
§ 42 Prüfungskommission
§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung
§ 44 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung
§ 45 Protokoll über die Verteidigung
§ 46 Bewertung der Verteidigung
§ 47 Bestehen der Verteidigung
§ 48 Wiederholung der Verteidigung
§ 49 Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit

Teil 2 Studium

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit

§ 29 Bestandteile der Bachelorarbeit


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bachelorarbeit besteht aus

1.
der Thesis und

2.
der Verteidigung der Thesis.

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§ 30 Zweck der Thesis


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

In der Thesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Bearbeitungszeit eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden und wissenschaftlichen Standards selbständig zu bearbeiten.

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§ 31 Thema der Thesis


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Bereits im fünften Semester hat die oder der Studierende einen Themenvorschlag und ein Exposé für die Thesis bei der Hochschule einzureichen. 2Der genaue Abgabetermin für den Themenvorschlag und für das Exposé wird vom Prüfungsamt bestimmt und bekanntgegeben.

(2) Der eingereichte Themenvorschlag und das eingereichte Exposé werden von der Hochschule geprüft und an das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt weitergeleitet.

(3) Wird kein Exposé eingereicht oder nur ein Exposé, das so unzureichend ist, dass aus ihm kein Thema für die Thesis festgelegt werden kann, so wird die Thesis mit null Rangpunkten bewertet.

(4) 1Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt legt das Thema der Thesis fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. 2Das Thema ist aktenkundig zu machen.

(5) Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts beim Bundeskriminalamt geändert werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 32 Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt acht Wochen.

(2) Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Termin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.

(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Sobald das Thema der Thesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden für die Bewertung der Thesis.

(2) 1Als Prüfende können bestellt werden:

1.
hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,

2.
nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,

3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, oder

4.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, die

a)
einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben oder

b)
mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet, dem das Thema der Thesis entnommen ist, beruflich tätig sind.

2Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender muss einem der Personenkreise nach Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe a angehören.

(3) 1Die beiden Prüfenden bewerten die Thesis eigenständig. 2Die oder der Zweitprüfende darf jedoch Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(4) 1Für die Bewertung ist jeweils ein Gutachten zu erstellen. 2Die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der beiden Prüfenden ist jedoch zulässig. 3Zwei getrennte Gutachten sind jedoch zu erstellen, wenn

1.
die Bewertungen der beiden Prüfenden um mindestens einen Rangpunkt voneinander abweichen oder

2.
mindestens eine Bewertung unter fünf Rangpunkten liegt.

(5) Die Gesamtbewertung der Thesis ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfenden.

(6) Die beiden Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.

(2) Dienstort für die Anfertigung der Bachelorarbeit ist Wiesbaden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 35 Freistellung vom Dienst


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 36 Vorgaben für die Form der Thesis


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorgaben für die Form der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.

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§ 37 Abgabe der Thesis


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben. 2Die Abgabe muss spätestens am festgelegten Abgabetermin erfolgen.

(2) 1Mit der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er

1.
die Thesis ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

2Sofern die Thesis elektronisch übermittelt werden kann, kann auch die Versicherung elektronisch abgegeben werden.

(3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird die Thesis nach dem festgelegten Abgabetermin abgegeben, so wird sie mit null Rangpunkten bewertet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 38 Bestehen der Thesis


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Thesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

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§ 39 Wiederholung der Thesis


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein neues Thema fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt.

(3) Während der Bearbeitungszeit wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen.

(4) Für die Person, die die Thesis auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 40 Zulassung zur Verteidigung


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer

1.
die Thesis bestanden hat und

2.
alle Modulprüfungen bestanden hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 41 Termin für die Verteidigung


§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Termin für die Verteidigung wird vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.

(2) Die Verteidigung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein.

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§ 42 Prüfungskommission


§ 42 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein.

(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,

2.
einer oder einem der beiden Prüfenden der Thesis und

3.
einer weiteren Person, die nach § 33 Absatz 2 Satz 1 als Prüfende oder Prüfender der Thesis bestellt werden darf.

2Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.

(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. 2Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. 3Die Bestellung kann widerrufen werden.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung


§ 43 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die Verteidigung besteht aus

1.
einer Präsentation der Thesis und

2.
einem Prüfungsgespräch.

(3) 1In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1.
gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und

2.
fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

2Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.

(4) 1Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. 2In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden. 3Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 44 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende, die oder der die Verteidigung absolviert, widerspricht dem.

(2) 1Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. 2Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 45 Protokoll über die Verteidigung


§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zu jeder Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Verteidigung hervorgehen.

(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

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§ 46 Bewertung der Verteidigung


§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfungskommission bewertet die in der Präsentation der Bachelorarbeit erbrachten Leistungen und die im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen einzeln.

(2) Das Ergebnis der Verteidigung ist das arithmetische Mittel aus

1.
der Punktzahl für die Präsentation der Thesis und

2.
der Punktzahl für das Prüfungsgespräch.

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§ 47 Bestehen der Verteidigung


§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verteidigung der Thesis ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

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§ 48 Wiederholung der Verteidigung


§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer die Verteidigung der Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholung muss innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Verteidigung stattfinden.

(3) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen.

(4) Für die Person, die die Verteidigung auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.

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§ 49 Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit


§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Thesis und ihre Verteidigung bestanden hat, wird die Rangpunktzahl der Bachelorarbeit berechnet und die Note der Bachelorarbeit festgesetzt.

(2) In die Berechnung gehen ein

1.
die Bewertung der Thesis mit 60 Prozent und

2.
die Bewertung der Verteidigung mit 40 Prozent.

(3) 1Für die Festsetzung der Note wird die den Leistungspunkten zugeordnete Rangpunktzahl bestimmt. 2Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Bachelorarbeit festgesetzt.



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