Artikel 4 - Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BKrFQVEV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71 (Nr. 62)
Geltung ab 17.12.2020, abweichend siehe Artikel 5
| |

Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 GebOSt Anlage, mWv. 23. Mai 2021 Anlage

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Abschnitt A werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis-Verordnung" ein Komma und das Wort „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung" eingefügt.

b)
In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 1a werden nach dem Wort „Führerschein" ein Komma und das Wort „Fahrerqualifizierungsnachweis" eingefügt.

c)
Die Gebührennummer 119.5 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„119.5Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Ver-
teilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führer-
scheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaket-
ten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten
beteiligt sind
2.659,00 bis 3.477,00".


 
d)
Die Gebührennummer 119.7 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„119.7Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulas-
sungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerquali-
fizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern,
Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unterneh-
men
1.483,00 bis 2.399,00".


 
e)
In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach dem Wort „Auskünfte" die Wörter „und Mitteilungen" eingefügt.

f)
Nach der Gebührennummer 145 wird die folgende Gebührennummer 146 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„146Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrer-
qualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der
Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen
5,00".


2.
Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach der Angabe „FeV" ein Komma und die Angabe „BKrFQV" angefügt.

b)
In der Gebührennummer 256 werden in der Spalte „Gegenstand" nach der Angabe „§ 5 StVG" ein Komma und die Angabe „§ 9 Absatz 3 BKrFQV" eingefügt.

c)
Die Überschrift zu Abschnitt F wird wie folgt gefasst:

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)".

abweichendes Inkrafttreten am 23.05.2021

 
d)
Die Gebührennummern 343 und 344 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„343Fahrerqualifizierungsnachweis 
343.1Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizie-
rungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnach-
weises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entschei-
dung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV)
15,80
343.2Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqua-
lifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Ent-
scheidung über den Antrag (§ 9 Absatz 2 BKrFQV)
20,20
343.3 Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie
Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-
sand innerhalb Deutschlands
11,70
343.4Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie
Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-
sand in EU-Mitgliedstaaten
12,80
343.5Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises im Ex-
pressverfahren sowie Aushändigung des Fahrerqualifizie-
rungsnachweises
17,10
344Prüfung eines Antrags auf Anrechnung anderer abgeschlosse-
ner spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ent-
scheidung über den Antrag (§ 2 Absatz 5, § 4 Absatz 4
BKrFQV)
7,00".


Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
Die Gebührennummern 345 und 346 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„345Entscheidung über die Erteilung bei Anerkennung einer Aus-
bildungsstätte nach § 9 BKrFQG, Untersagung der Ausübung
von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme oder
Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkun-
de, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG
51,10 bis 511,00
346Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1
und 2 BKrFQG
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung
ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne aus-
reichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte
am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende
geführt werden konnte.
30,70 bis 511,00".


Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BKrFQVEV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQVEV 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 BKrFQVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 21.01.2021)
... vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 23. Mai 2021 in ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 4 55. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905 ; 2021 I S. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed