§ 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom
28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, erfolgt kein Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in das Feld „Besondere Bemerkungen"."
Die
Fahrerlaubnis-Verordnung vom
13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)" ersetzt.
- 2.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe „§ 4 Absatz 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.
- 3.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 4.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 4 Absatz 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.
- 5.
- In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II Nummer 23 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 BKrFQG" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 BKrFQG" ersetzt.
Die Anlage zur
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift zu Abschnitt A werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis-Verordnung" ein Komma und das Wort „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung" eingefügt.
- b)
- In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 1a werden nach dem Wort „Führerschein" ein Komma und das Wort „Fahrerqualifizierungsnachweis" eingefügt.
- c)
- Die Gebührennummer 119.5 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
|
„119.5 | Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Ver- teilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führer- scheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaket- ten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligt sind | 2.659,00 bis 3.477,00".
|
-
- d)
- Die Gebührennummer 119.7 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
|
„119.7 | Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulas- sungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerquali- fizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unterneh- men | 1.483,00 bis 2.399,00".
|
-
- e)
- In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach dem Wort „Auskünfte" die Wörter „und Mitteilungen" eingefügt.
- f)
- Nach der Gebührennummer 145 wird die folgende Gebührennummer 146 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
|
„146 | Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrer- qualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen | 5,00".
|
- 2.
- Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach der Angabe „FeV" ein Komma und die Angabe „BKrFQV" angefügt.
- b)
- In der Gebührennummer 256 werden in der Spalte „Gegenstand" nach der Angabe „§ 5 StVG" ein Komma und die Angabe „§ 9 Absatz 3 BKrFQV" eingefügt.
- c)
- Die Überschrift zu Abschnitt F wird wie folgt gefasst:
„Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)".
abweichendes Inkrafttreten am 23.05.2021
-
- d)
- Die Gebührennummern 343 und 344 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
|
„343 | Fahrerqualifizierungsnachweis |
|
343.1 | Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizie- rungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnach- weises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entschei- dung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV) | 15,80
|
343.2 | Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqua- lifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Ent- scheidung über den Antrag (§ 9 Absatz 2 BKrFQV) | 20,20
|
343.3 | Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver- sand innerhalb Deutschlands | 11,70
|
343.4 | Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver- sand in EU-Mitgliedstaaten | 12,80
|
343.5 | Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises im Ex- pressverfahren sowie Aushändigung des Fahrerqualifizie- rungsnachweises | 17,10
|
344 | Prüfung eines Antrags auf Anrechnung anderer abgeschlosse- ner spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ent- scheidung über den Antrag (§ 2 Absatz 5, § 4 Absatz 4 BKrFQV) | 7,00".
|
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- e)
- Die Gebührennummern 345 und 346 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
|
„345 | Entscheidung über die Erteilung bei Anerkennung einer Aus- bildungsstätte nach § 9 BKrFQG, Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkun- de, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG | 51,10 bis 511,00
|
346 | Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1 und 2 BKrFQG Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne aus- reichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. | 30,70 bis 511,00".
|
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2020.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer