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Änderung § 37 BEHV vom 16.09.2025

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§ 27 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 37 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Text alte Fassung)

§ 27 Abgabe von Emissionszertifikaten


(Text neue Fassung)

§ 37 Abgabe von Emissionszertifikaten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Verantwortliche geben Emissionszertifikate ab, indem sie Emissionszertifikate für die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Gesamtmenge an Brennstoffemissionen von ihrem Compliance-Konto auf das Abgabekonto transferieren.

(2) Ein abgegebenes Emissionszertifikat kann nicht erneut abgegeben werden.

(3) Soweit der Verantwortliche mehr Emissionszertifikate abgegeben hat, als nach den eingetragenen Brennstoffemissionen für das jeweilige Kalenderjahr abzugeben sind, stellt die zuständige Behörde sicher, dass die nicht benötigten Emissionszertifikate nicht auf in darauffolgenden Jahren entstehende Brennstoffemissionen angerechnet werden.