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Änderung § 36 BEHV vom 16.09.2025
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§ 26 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung | § 36 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 16.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
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(Text alte Fassung) § 26 Eintragung der Brennstoffemissionen | (Text neue Fassung)§ 36 Eintragung der Brennstoffemissionen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Verantwortliche ist für die ordnungsgemäße Eintragung der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für ein Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen in seinem Compliance-Konto verantwortlich. | |
(2) 1 Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1 selbstständig berichtigen. | (2) Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen. |
(3) Stimmt der gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Wert nach dem Stichtag gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht mit dem gemäß Absatz 1 in das nationale Emissionshandelsregister eingetragenen Wert überein oder wurde kein Wert eingetragen, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, den Wert gemäß Absatz 1 zu berichtigen oder einzutragen. | |
(4) Nach Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann die zuständige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde. | (4) 1 Bis zum Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1 selbstständig berichtigen. 2 Nach Ende der Abgabefrist kann die zuständige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde. |
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