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Änderung § 36 BEHV vom 16.09.2025

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§ 26 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 36 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Eintragung der Brennstoffemissionen


(Text neue Fassung)

§ 36 Eintragung der Brennstoffemissionen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Verantwortliche ist für die ordnungsgemäße Eintragung der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für ein Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen in seinem Compliance-Konto verantwortlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1 selbstständig berichtigen.



(2) Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.

(3) Stimmt der gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Wert nach dem Stichtag gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht mit dem gemäß Absatz 1 in das nationale Emissionshandelsregister eingetragenen Wert überein oder wurde kein Wert eingetragen, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, den Wert gemäß Absatz 1 zu berichtigen oder einzutragen.

vorherige Änderung

(4) Nach Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann die zuständige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde.



(4) 1 Bis zum Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1 selbstständig berichtigen. 2 Nach Ende der Abgabefrist kann die zuständige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde.