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Änderung § 35 BEHV vom 16.09.2025

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§ 25 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 35 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Verfügungsbeschränkungen


(Text neue Fassung)

§ 35 Verfügungsbeschränkungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die zuständige Behörde weist bestehende gerichtliche oder gesetzliche Verfügungsbeschränkungen im Konto aus.

(2) Von der Verfügungsbeschränkung erfasste Emissionszertifikate können nicht auf ein anderes Konto transferiert werden.

vorherige Änderung

(3) Betrifft die Verfügungsbeschränkung den Zugang des Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermögen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 10 in den Status 'gesperrt' zu setzen.



(3) Betrifft die Verfügungsbeschränkung den Zugang des Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermögen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 10 in den Status 'gesperrt' zu setzen.

(4) Nach Beendigung der gerichtlichen oder gesetzlichen Verfügungsbeschränkung hebt die zuständige Behörde die Ausweisung nach Absatz 1 im Konto auf.