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Änderung § 35 BEHV vom 16.09.2025
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§ 25 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung | § 35 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 16.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
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(Text alte Fassung) § 25 Verfügungsbeschränkungen | (Text neue Fassung)§ 35 Verfügungsbeschränkungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die zuständige Behörde weist bestehende gerichtliche oder gesetzliche Verfügungsbeschränkungen im Konto aus. (2) Von der Verfügungsbeschränkung erfasste Emissionszertifikate können nicht auf ein anderes Konto transferiert werden. | |
(3) Betrifft die Verfügungsbeschränkung den Zugang des Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermögen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 10 in den Status 'gesperrt' zu setzen. | (3) Betrifft die Verfügungsbeschränkung den Zugang des Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermögen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 10 in den Status 'gesperrt' zu setzen. |
(4) Nach Beendigung der gerichtlichen oder gesetzlichen Verfügungsbeschränkung hebt die zuständige Behörde die Ausweisung nach Absatz 1 im Konto auf. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14342/al218671-0.htm