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Änderung § 33 BEHV vom 16.09.2025

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§ 23 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 33 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Text alte Fassung)

§ 23 Löschung von Emissionszertifikaten


(Text neue Fassung)

§ 33 Löschung von Emissionszertifikaten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Kontoinhaber oder kontobevollmächtigte Personen können Emissionszertifikate löschen, indem sie eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten von ihrem Konto auf ein Löschungskonto transferieren.

(2) Gelöschte Emissionszertifikate werden nicht auf die Abgabeverpflichtung nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes angerechnet.