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Änderung § 5 BEHV vom 16.09.2025

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§ 5 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 5 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zugangsbedingungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zulassungsberechtigt zur direkten Teilnahme am Festpreisverkauf durch die beauftragte Stelle sind Verantwortliche nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie natürliche oder juristische Personen, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügen.

(Text neue Fassung)

(1) Zulassungsberechtigt zur direkten Teilnahme an den Veräußerungsverfahren sind Verantwortliche nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie natürliche oder juristische Personen, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügen.

(2) Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 können Emissionszertifikate auch im Namen Dritter erwerben, sofern diese Dritten ebenfalls Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 sind.

vorherige Änderung

(3) 1 Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis unter Bedingungen zuzulassen, die objektiv und diskriminierungsfrei sind. 2 Die beauftragte Stelle lässt Zulassungsberechtigte für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis zu, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die ordnungsgemäße Abwicklung des Festpreisverkaufs sichergestellt sind. 3 Hierzu muss der Zulassungsberechtigte der beauftragten Stelle folgende Angaben und Nachweise vorlegen, soweit diese nicht über öffentlich zugängliche Register oder den Bundesanzeiger abgerufen werden können:

1. Angaben zur Legitimation und Identität, die für eine Überprüfung der für den Zulassungsberechtigten tätigen Personen erforderlich sind,

2. Jahresabschluss oder alternativ bei neu gegründeten Unternehmen der Geschäftsplan,

3. Organigramm der Eigentümerstruktur,

4. Angabe einer Bankverbindung und

5. Nachweis einer Eintragung, sofern der Zulassungsberechtigte eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, die nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist.

4 Weitere Angaben und Nachweise kann die beauftragte Stelle im Rahmen der Zulassung nur verlangen, sofern sie die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Angaben oder Nachweise gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen und die zuständige Stelle der Erhebung dieser Angaben oder der Vorlage der Nachweise zugestimmt hat.

(4) Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die zugelassenen Kaufinteressenten den Kauf über eine elektronische Schnittstelle abwickeln können, auf die technisch sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.



(3) 1 Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 für die Teilnahme am Veräußerungsverfahren unter Bedingungen zuzulassen, die objektiv und diskriminierungsfrei sind. 2 Die Zulassungsbedingungen dürfen keine höheren Anforderungen stellen als die Zulassungsbedingungen für die Teilnahme am Handel mit den Produkten, die am geregelten Markt der beauftragten Stelle veräußert werden.

(4) Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die Zulassungsberechtigten nach Absatz 1 den Erwerb der Emissionszertifikate über eine elektronische Schnittstelle abwickeln können, auf die technisch sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.