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Änderung § 6 BEHV vom 16.09.2025
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§ 6 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung | § 6 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 16.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
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(Text alte Fassung) § 6 Verkaufstermine, Mindestkaufmenge | (Text neue Fassung)§ 6 Veräußerungstermine |
(1) 1 Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, mindestens zwei Termine pro Woche zum Verkauf der Emissionszertifikate anzubieten und die Termine und Zeitfenster, in denen zugelassene Kaufinteressenten Kaufangebote übermitteln können, nach Zustimmung der zuständigen Stelle mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen auf der Internetseite der beauftragten Stelle zu veröffentlichen. 2 Der letzte Verkaufstermin eines Jahres darf frühestens am dritten Arbeitstag des Monats Dezember stattfinden. 3 Für zusätzliche, über die Termine nach Satz 1 hinaus angebotene weitere Termine zum Verkauf von Emissionszertifikaten gilt eine Veröffentlichungsfrist von mindestens zwei Wochen. 4 Satz 1 gilt nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Verkaufsbetriebs. (2) Für die Anwendung von § 10 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gilt die Menge an Emissionszertifikaten als in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2025 erworben, die ein Verantwortlicher am Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-Konto hält, soweit es sich dabei um Emissionszertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind. (3) Die Mindestmenge für den Erwerb von Emissionszertifikaten bei der beauftragten Stelle beträgt ein Emissionszertifikat. | 1 Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, ab dem Beginn des Veräußerungsverfahrens mindestens einen Termin pro Woche zur Veräußerung der Emissionszertifikate anzubieten. 2 Sie ist zudem verpflichtet, die Termine und Zeitfenster für die Abgabe von Kauf- oder Versteigerungsgeboten nach Zustimmung der zuständigen Stelle mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten auf der Internetseite der beauftragten Stelle zu veröffentlichen. 3 Im Fall des Verkaufs von Emissionszertifikaten zu einem Festpreis oder marktbasierten Preis darf der letzte Verkaufstermin eines Jahres frühestens am dritten Arbeitstag des Monats Dezember stattfinden. 4 Für zusätzliche, über die Termine nach Satz 1 hinaus angebotene Termine zur Veräußerung von Emissionszertifikaten gilt eine Veröffentlichungsfrist von mindestens zwei Wochen. 5 Satz 1 und 2 gelten nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Veräußerungsbetriebs. |
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