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§ 6 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 6 Veräußerungstermine



1Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, ab dem Beginn des Veräußerungsverfahrens mindestens einen Termin pro Woche zur Veräußerung der Emissionszertifikate anzubieten. 2Sie ist zudem verpflichtet, die Termine und Zeitfenster für die Abgabe von Kauf- oder Versteigerungsgeboten nach Zustimmung der zuständigen Stelle mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten auf der Internetseite der beauftragten Stelle zu veröffentlichen. 3Im Fall des Verkaufs von Emissionszertifikaten zu einem Festpreis oder marktbasierten Preis darf der letzte Verkaufstermin eines Jahres frühestens am dritten Arbeitstag des Monats Dezember stattfinden. 4Für zusätzliche, über die Termine nach Satz 1 hinaus angebotene Termine zur Veräußerung von Emissionszertifikaten gilt eine Veröffentlichungsfrist von mindestens zwei Wochen. 5Satz 1 und 2 gelten nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Veräußerungsbetriebs.



 
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Frühere Fassungen von § 6 BEHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.09.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BEHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BEHV Versteigerungsverfahren (vom 16.09.2025)
... das Jahr 2026 abgezogen und die Anzahl der verbleibenden Versteigerungstermine wird abweichend von § 6 Satz 1 entsprechend reduziert. Sofern die wegfallenden Versteigerungstermine bereits im ...
§ 16 BEHV Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027 (vom 16.09.2025)
... gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend. Abweichend von § 6 Satz 1 ist die beauftragte Stelle verpflichtet, ab dem Beginn des Verkaufsverfahrens mindestens einen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... die Beauftragung der beauftragten Stelle § 5 Zugangsbedingungen § 6 Veräußerungstermine § 7 Berichtspflichten und Überwachung durch ... nach Absatz 1 den Erwerb der Emissionszertifikate" ersetzt. 8. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 ... den Erwerb der Emissionszertifikate" ersetzt. 8. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Veräußerungstermine Die beauftragte ... ersetzt. 8. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „ § 6 Veräußerungstermine Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, ab dem Beginn ... bleiben unberührt." e) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und § 30 Absatz 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3, § 9, § 10 Absatz ... das Jahr 2026 abgezogen und die Anzahl der verbleibenden Versteigerungstermine wird abweichend von § 6 Satz 1 entsprechend reduziert. Sofern die wegfallenden Versteigerungstermine bereits im ... dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend. Abweichend von § 6 Satz 1 ist die beauftragte Stelle verpflichtet, ab dem Beginn des Verkaufsverfahrens mindestens einen ...