Änderung § 8 BEHV vom 16.09.2025

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§ 8 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 8 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Transaktionsentgelte


(1) Die beauftragte Stelle kann gegenüber der zuständigen Stelle keine Kosten geltend machen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die beauftragte Stelle ist berechtigt, für die Durchführung des Verkaufs ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen. 2 Die Höhe dieses Entgelts soll vergleichbar sein mit den Entgelten, die im Sekundärhandel mit Emissionszertifikaten oder in den Versteigerungen von Berechtigungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erhoben werden. 3 Die beauftragte Stelle hat vor Verkaufsbeginn die Höhe des Entgeltes zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die beauftragte Stelle ist berechtigt, für die Durchführung der Veräußerung ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen. 2 Die Höhe dieses Entgelts soll vergleichbar sein mit den Entgelten, die im Sekundärhandel mit Emissionszertifikaten oder in den Versteigerungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erhoben werden. 3 Die beauftragte Stelle hat vor dem Beginn des Veräußerungsverfahrens die Höhe des Entgeltes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(3) Für den Verkauf von Emissionszertifikaten zu einem marktbasierten Preis für die Jahre ab 2027 gemäß § 16 kann die beauftragte Stelle von Absatz 2 abweichende Entgelte verlangen, um der reduzierten Gesamtveräußerungsmenge Rechnung zu tragen.





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