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Änderung § 9 BEHV vom 16.09.2025
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§ 9 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung | § 9 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 16.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
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(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf |
1 Abweichend von § 5 lässt die beauftragte Stelle Zulassungsberechtigte für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis auch dann zu, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die ordnungsgemäße Abwicklung des Festpreisverkaufs sichergestellt sind. 2 Hierzu muss der Zulassungsberechtigte der beauftragten Stelle folgende Angaben und Nachweise vorlegen, soweit diese nicht über öffentlich zugängliche Register oder den Bundesanzeiger abgerufen werden können: 1. Angaben zur Legitimation und Identität, die für eine Überprüfung der für den Zulassungsberechtigten tätigen Personen erforderlich sind, 2. den Jahresabschluss oder alternativ bei neu gegründeten Unternehmen den Geschäftsplan, 3. das Organigramm der Eigentümerstruktur, 4. eine Angabe einer Bankverbindung und 5. den Nachweis einer Eintragung, sofern der Zulassungsberechtigte eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, die nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist. 3 Weitere Angaben und Nachweise kann die beauftragte Stelle im Rahmen der Zulassung nur verlangen, sofern sie die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Angaben oder Nachweise gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen und die zuständige Stelle der Erhebung dieser Angaben oder der Vorlage der Nachweise zugestimmt hat. |
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