Änderung § 13 BEHV vom 16.09.2025

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§ 13 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 13 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständige Stelle nach jedem Versteigerungstermin über

1. den Zuschlagspreis,

2. die Verteilung der Gebote sowie

3. Kennziffern der Versteigerung, insbesondere über

a) die Gesamtzahl der Bieter,

b) die Zahl der erfolgreichen Bieter,

c) das Verhältnis der gesamten Gebotsmenge zur Versteigerungsmenge,

d) die Spanne der Gebotspreise sowie

e) die nach dem Versteigerungstermin noch verbleibende Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026.

2 Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass der Zuschlagspreis zeitnah und börsenüblich bekannt gemacht wird.

(2) 1 Im Rahmen der Beobachtungspflicht nach § 7 Absatz 3 Satz 1 hat die beauftragte Stelle insbesondere darauf zu achten, ob es bei den Versteigerungsterminen Anzeichen für ein Bieterverhalten gibt, das auf eine Verzerrung des Zuschlagspreises gerichtet ist. 2 Bei Feststellung entsprechender Anzeichen ergreift die beauftragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen. 3 Sie informiert die börsenrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde sowie die zuständige Stelle unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen. 4 Im Fall einer Information nach Satz 3 oder § 7 Absatz 3 Satz 3 kann die zuständige Stelle die Gesamtgebotsmenge je Bieter über § 12 Absatz 1 Satz 2 hinaus beschränken oder sonstige bei Versteigerungen von Berechtigungen übliche Gegenmaßnahmen festlegen. 5 Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die Maßnahmen börsenüblich bekannt gemacht werden.




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