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Änderung § 14 BEHV vom 16.09.2025

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§ 14 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 14 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

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§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Verkauf der Überschussmenge


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1 Nach vollständiger Versteigerung der Gesamtversteigerungsmenge nach § 11 Absatz 1 verkauft die beauftragte Stelle im Jahr 2026 Emissionszertifikate zu einem Überschussmengenpreis von 68 Euro pro Emissionszertifikat. 2 Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.