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Änderung § 14 BEHV vom 16.09.2025
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§ 14 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung | § 14 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 16.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
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(Text alte Fassung) § 14 (neu) | (Text neue Fassung)§ 14 Verkauf der Überschussmenge |
1 Nach vollständiger Versteigerung der Gesamtversteigerungsmenge nach § 11 Absatz 1 verkauft die beauftragte Stelle im Jahr 2026 Emissionszertifikate zu einem Überschussmengenpreis von 68 Euro pro Emissionszertifikat. 2 Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend. |
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