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Änderung § 15 BEHV vom 16.09.2025

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§ 15 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 15 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

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§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Verkauf der Nachkaufmenge


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1 Im Jahr 2027 verkauft die beauftragte Stelle bis zum 31. August weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2026 zu einem Nachkaufmengenpreis von 70 Euro pro Emissionszertifikat. 2 Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der im Jahr 2026 erworbenen Emissionszertifikate in dem in Satz 1 genannten Zeitraum zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Jahr 2026 erwerben. 3 Für die Durchführung des Verkaufs nach Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.