Tools:
Update via:
Änderung Anlage 4 BEHV vom 16.09.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. BEHVÄndV am 16. September 2025 und Änderungshistorie der BEHVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
Anlage 4 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung | Anlage 4 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 16.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 4 (zu § 12 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben | (Text neue Fassung)Anlage 4 (zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben |
(Textabschnitt unverändert) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Anlage 2 sind folgende weitere Angaben und Dokumente erforderlich: 1. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person oder Personengesellschaft beantragt wird: a) Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist, b) Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist, | |
c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden, und d) Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person oder Personengesellschaft im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses oder der vom wirtschaftlich Berechtigten ausgeübten Kontrolle. | c) Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person oder Personengesellschaft im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses oder der vom wirtschaftlich Berechtigten ausgeübten Kontrolle. |
2. Wenn die Kontoeröffnung von einer natürlichen Person beantragt wird: a) Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist, b) Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass und c) Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz des Antragstellers bestätigt, sofern der Hauptwohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe b ersichtlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14342/al218708-0.htm