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Änderung Anlage 5 BEHV vom 16.09.2025
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Anlage 5 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung | Anlage 5 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 16.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
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(Text alte Fassung)Anlage 5 (zu § 16 Absatz 2) Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen | (Text neue Fassung)Anlage 5 (zu § 25 Absatz 2) Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen |
(Textabschnitt unverändert) 1. Name, Vorname, Adressdaten und weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der kontobevollmächtigten Person, 2. Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland der kontobevollmächtigten Person, 3. Art, Gültigkeit sowie Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person, 4. Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person bestimmen will, 5. eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des ständigen Wohnsitzes der bestimmten kontobevollmächtigen Person: a) Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass, b) Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der kontobevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe a ersichtlich ist, 6. Führungszeugnis der bestimmten kontobevollmächtigten Person. |
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