Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf-Bachelor Professional in Procurement (Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung - EinkFachwBAProPPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3062 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-70 Berufliche Bildung
Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 4 Inhalte der Prüfung
§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 8 Zeugnisse
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 10 Ausbildereignung
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Bildung und Forschung verordnet jeweils nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Grund

-
des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit den §§ 53a und 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und

-
des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920):

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§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Einkauf-Bachelor Professional in Procurement" und „Geprüfte Fachwirtin für Einkauf-Bachelor Professional in Procurement" wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. 2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich die Beschaffung zur Deckung unterschiedlicher Bedarfe auf nationalen und internationalen Märkten innovativ, nachhaltig und wertschöpfend zu gestalten und umzusetzen. 3Im Rahmen der Sätze 1 und 2 sollen auch soziale, rechtliche und ökologische Bedingungen zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt werden. 4Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Bedarfe ermitteln, analysieren und abstimmen,

2.
Märkte regelmäßig beobachten und analysieren,

3.
Einkaufsstrategien entwickeln und abstimmen mit dem Ziel, Mehrwerte durch geeignete Einkaufspolitik und -organisation sowie geeignetes Einkaufsmarketing zu schaffen,

4.
Lieferantenmanagement gestalten,

5.
Aufträge planen und disponieren und Einkaufsvorgänge koordinieren bis hin zu Vertragsverhandlungen mit Lieferanten,

6.
rechtliche Vertrags- und Haftungsvoraussetzungen prüfen und Einkaufsverträge abschlussreif vorbereiten,

7.
Leistungserbringung durch Qualitätsmanagement und Risikomanagement nachhaltig sicherstellen,

8.
Einkaufserfolge durch Controlling messen und dokumentieren,

9.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen sowie ihre berufliche Entwicklung fördern, einschließlich Ausbildung von Nachwuchskräften, Umsetzen von Teamarbeit und Projektmanagement,

10.
Berufsausbildung organisieren.

(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 genannten Handlungsbereiche.

(5) 1Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Procurement". 2Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachwirt für Einkauf" oder „Geprüfte Fachwirtin für Einkauf" vorangestellt.

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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Handlungsbereiche:

1.
interne und externe Einkaufsbedarfe ermitteln,

2.
Einkaufsstrategien entwickeln und umsetzen,

3.
Lieferanten-, Risiko- und Qualitätsmanagement gestalten,

4.
Einkaufsprozesse vorbereiten und realisieren,

5.
Einkaufscontrolling durchführen,

6.
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.

(3) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander abgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigenständige Lösungen ohne Antwortvorgaben ermöglichen, durchgeführt, wobei alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thematisieren sind. 2Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen.

(4) 1Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. 2Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. 3In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert und präsentiert werden kann.

(5) 1In der Präsentation nach Absatz 4 Satz 2 und 3 soll nachgewiesen werden, dass ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. 2Die Themenstellung muss sich mindestens auf zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 beziehen, von denen einer der Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit" ist. 3Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(6) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung eingereicht.

(7) 1Im Fachgespräch nach Absatz 4 Satz 2 und 3 soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. 2Das Fachgespräch soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.

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§ 4 Inhalte der Prüfung


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Im Handlungsbereich „Interne und externe Einkaufsbedarfe ermitteln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden der Beschaffungsmarktforschung auch international anzuwenden, zur Bedarfsermittlung unterschiedliche Analyseinstrumente einzusetzen sowie die Daten aufzubereiten und diese den Prozessbeteiligten zu kommunizieren. 2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Beschaffungs- und Absatzmärkte beobachten, analysieren und Entwicklungen prognostizieren

a)
im Rahmen der Marktanalyse das Wettbewerbsumfeld, das Produktportfolio und die Entwicklung nationaler und internationaler Beschaffungsmärkte beobachten und vergleichen,

b)
Daten im Rahmen der Beschaffungsmarktforschung erheben, aufbereiten und analysieren und daraus Chancen und Risiken ableiten,

c)
Einkaufs- und Einsparungspotenziale ermitteln und prognostizieren;

2.
Bedarfe an Gütern und Dienstleistungen ermitteln

a)
Spezifikationen von Gütern und Dienstleistungen erfassen, bewerten und definieren,

b)
Bedarf unter Berücksichtigung von Quantität und zeitlichen Aspekten ermitteln.

(2) 1Im Handlungsbereich „Einkaufsstrategien entwickeln und umsetzen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Mehrwert durch die Gestaltung geeigneter Einkaufspolitik, des Einkaufmarketings und der Einkaufsorganisation zu schaffen. 2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Einkaufsstrategien aus den Vorgaben der Unternehmenspolitik sowie externen Einflussgrößen ableiten

a)
Einkaufsstrategien methodisch gestützt entwickeln,

b)
Beschaffungslösungen auswählen und Einkaufsstrategien festlegen,

c)
Einkaufspolitik ableiten;

2.
Einkaufsmarketing durch Einsatz von güter-, markt-, unternehmens- und kommunikationsbezogenen Instrumenten gestalten

a)
Instrumente auswählen und Kennzahlen festlegen,

b)
Ergebnisse auswerten, dokumentieren und kommunizieren;

3.
Einkaufsprozesse und -organisation optimieren und dokumentieren

a)
Einkaufsprozesse analysieren und Maßnahmen zur Optimierung ableiten,

b)
hierarchie- sowie prozessbezogene Organisation des Einkaufs mitgestalten,

c)
Organisationsmittel entwickeln und Prozessdokumentationen erstellen.

(3) 1Im Handlungsbereich „Lieferanten-, Risiko- und Qualitätsmanagement gestalten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, nachhaltig Lieferantenbeziehungen zu gestalten, Risiken zu minimieren und die Qualität zu verbessern. 2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Lieferantenbeziehungen entwickeln und pflegen

a)
Anforderungsprofil für Lieferanten erstellen und kommunizieren,

b)
Lieferantenbewertungen im Hinblick auf Lieferqualität, wirtschaftliche Situation, Fachkompetenz, Prozessfähigkeit, Zertifizierungen und Qualität der Zusammenarbeit durchführen,

c)
technische, wirtschaftliche und personelle Maßnahmen im Rahmen der Lieferantenentwicklung festlegen und umsetzen;

2.
Strategien für das Risikomanagement entwickeln und umsetzen

a)
Risiken erkennen, beschreiben und bewerten,

b)
Frühwarnsysteme zur Identifikation und Bewertung von Risiken einführen,

c)
Maßnahmen zur Risikominimierung und für den Fall eines Schadenseintritts planen und durchführen;

3.
bei der Gestaltung und Umsetzung des Qualitätsmanagements mitwirken

a)
Qualitätsstandards der Beschaffung aus den Unternehmenszielen ableiten,

b)
die Einhaltung von Qualitätsstandards und rechtlichen Vorgaben sicherstellen,

c)
zur kontinuierlichen Optimierung von Qualitätsstandards beitragen.

(4) 1Im Handlungsbereich „Einkaufsprozesse vorbereiten und realisieren" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Einkaufsprozesse einschließlich der Einkaufs- und Preisverhandlungen verantwortlich durchzuführen. 2Verträge sind unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen mitzugestalten. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
nationale und internationale Ausschreibungen und Anfragen gestalten und unter Berücksichtigung der Verfahrens- und Vergabearten durchführen

a)
Verfahrens- und Vergabearten bewerten und auswählen,

b)
Gestalten und Formulieren von Ausschreibungen und Anfragen,

c)
Anbieterkreis abstimmen und festlegen,

d)
Anfragen stellen und Ausschreibungen veröffentlichen;

2.
Angebote prüfen und vergleichen

a)
Angebote unter Berücksichtigung der geforderten Spezifikationen sowie formeller Gesichtspunkte prüfen,

b)
Angebotsvergleich durchführen und Angebote bewerten;

3.
Einkaufs- und Vertragsverhandlungen durchführen und abschließen

a)
Einkaufsverhandlungen vorbereiten,

b)
Verhandlungen unter Einbeziehung strategischer und taktischer Gesichtspunkte durchführen,

c)
Verträge unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen mitgestalten und abschließen;

4.
Einkaufsabwicklung koordinieren

a)
Bestellungen auslösen,

b)
die Einhaltung der Qualitätsanforderungen, der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Termine sicherstellen,

c)
Maßnahmen bei Vertragsstörungen ergreifen.

(5) 1Im Handlungsbereich „Einkaufscontrolling durchführen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einkaufsrelevante Planungen durchzuführen, Ziele zu vereinbaren, Zielerreichung und Mehrwert zu überwachen, zu dokumentieren und darzustellen sowie Optimierungspotenziale in Bezug auf das Unternehmensergebnis und die Wertschöpfung aufzuzeigen. 2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
beschaffungsrelevante Planungen durchführen

a)
beschaffungsrelevante Berechnungen und Kalkulationen im Kontext der jeweiligen Produkte und Prozesse durchführen,

b)
Einsparungspotenziale in den relevanten Beschaffungsfeldern ermitteln und aufzeigen,

c)
Preisveränderungen und den Mehrwert aufzeigen;

2.
Ziele vereinbaren und die Zielerreichung überwachen, dokumentieren und berichten

a)
Ziele anhand von Kennzahlen festlegen,

b)
Prognosen zur Zielerreichung erstellen und gegebenenfalls Maßnahmen ableiten,

c)
einkaufsrelevante Berichte erstellen und Optimierungspotenziale aufzeigen.

(6) 1Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. 2Darüber hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie der Unternehmensziele geführt und motiviert werden können. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken

a)
Kommunikation

aa)
im Team und zwischen den Abteilungen gestalten,

bb)
mit externen Partnern gestalten,

cc)
interkulturelle Anforderungen beachten,

dd)
Stress- und Konfliktsituationen gestalten,

b)
Präsentationen zielgruppengerecht durchführen;

2.
Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung

a)
aus den Unternehmenszielen die Anforderungen an das Personalmanagement ableiten,

b)
den Personalbedarf im eigenen Aufgabenbereich ermitteln,

c)
Anforderungsprofile für erforderliches Personal im eigenen Aufgabenbereich erstellen,

d)
Prozesse der Personalbeschaffung unterstützen,

e)
bei der Personalauswahl mitwirken;

3.
Planen und Steuern des Personaleinsatzes

a)
operative Personaleinsatzplanung durchführen,

b)
Prozesse der Personalbetreuung und Personalverwaltung unterstützen;

4.
Anwenden von situationsgerechten Führungsmethoden

a)
Situationen der verantworteten Organisationseinheit und Führungsverhalten analysieren,

b)
Führungsaufgaben, Führungstechniken und Führungsinstrumente situationsbezogen einsetzen;

5.
Planen und Durchführen der Berufsausbildung

a)
Anforderungen an die Ausbilder und den Ausbildungsbetrieb beachten,

b)
Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung festlegen,

c)
betriebliche Ausbildungsabläufe planen,

d)
Ausbildung durchführen,

e)
Prüfungsvorbereitung und -teilnahme sicherstellen;

6.
Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

a)
Personalentwicklungsplanung erstellen,

b)
personelle und betriebliche Maßnahmen veranlassen,

c)
Erfolgskontrolle und Anpassung der Förderung durchführen;

7.
Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

a)
Arbeitsschutz im Betrieb gewährleisten,

b)
Gesundheitsschutz im Betrieb fördern,

c)
Unterweisungen und Dokumentation im Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherstellen.

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§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6,

2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7.

2Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

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§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,

2.
die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 8 Zeugnisse


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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§ 9 Wiederholung der Prüfung



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) 1Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachte Leistung mindestens ausreichend ist. 2Der Antrag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prüfungsleistung einmal zu wiederholen. 3In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

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§ 10 Ausbildereignung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

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§ 11 Übergangsvorschriften



(1) 1Nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1466), die durch Artikel 75 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung zu Ende zu führen. 2Die zuständige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.

(2) 1Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Januar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. 2Nach der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Verordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbestandteile sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.

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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 ändert mWv. 24. Dezember 2020 EinkFachwFortbV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1466), die durch Artikel 75 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2020.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Anja Karliczek

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Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Ma? entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar M?ngel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen l?sst, dass gewisse
Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungen?gend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


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Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,

2.
Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 5,

7.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10.



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