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Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung (9. FGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3088 (Nr. 64); Geltung ab 24.12.2020

Eingangsformel



Auf Grund des § 142 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 und Absatz 2 und 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, von denen § 142 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) neu gefasst und § 142 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 108 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und mit § 1 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


Artikel 1 Änderung der Frequenzgebührenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 24. Dezember 2020 FGebV Anlage

Die Anlage zur Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In den Nummern B.9.6 und B.9.7 wird in der Gebührenspalte jeweils nach dem Wort „Versorgungsfläche" die Angabe „*)" durch die Angabe „1" ersetzt.

2.
In Nummer B.9.8 wird in der Gebührenspalte nach dem Wort „Versorgungsfläche" die Angabe „*)" durch die Angabe „1" ersetzt und wird nach der Angabe „450" die Angabe „*" gestrichen.

3.
In den Nummern B.9.9, B.9.10 und B.9.11 wird in der Gebührenspalte jeweils nach dem Wort „Versorgungsfläche" die Angabe „*)" durch die Angabe „1" ersetzt.

4.
In den Nummern B.10.1 und B.10.2 wird in der Gebührenspalte jeweils die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.

5.
In Nummer B.10.3 wird in der Gebührenspalte die Angabe „*" durch die Angabe „2" ersetzt.

6.
Der Nummer B.10 werden die folgenden Nummern B.10.4 und B.10.5 angefügt:

Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„B.10.4Frequenzzuteilung zur lokalen,
breitbandigen Nutzung für den
drahtlosen Netzzugang in dem
Frequenzbereich 24,25 bis 27,5
GHz (einschließlich der Festset-
zung funktechnischer Parameter)
1.000 + B • t • 0,63 • (6a1 + a2) 2
B.10.5Frequenzzuteilung zur bundes-
weiten Nutzung für den draht-
losen Netzzugang in den Fre-
quenzbereichen 451 bis 455,74
MHz und 461 bis 465,74 MHz
(einschließlich der Festsetzung
funktechnischer Parameter)
B • 600.000 • t 2 ".


7.
Fußnote *) wird Fußnote 1.

8.
Die bisherige Fußnote 1 wird Fußnote 2 und wird wie folgt gefasst:

2
Hierbei sind:

B zugeteilte Bandbreite in MHz;
t Laufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen Jahren bestimmt ist, wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe eines Zwölftels einer Jahresgebühr erhoben;
a1 Fläche des Zuteilungsgebietes in km², die der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzuordnen ist;
a2 Fläche des Zuteilungsgebietes in km², die nicht der Siedlungs- und Verkehrsfläche zuzuordnen ist."


9.
Fußnote * wird aufgehoben.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2020.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Jochen Homann