Artikel 19 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)

Artikel 19 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 WindSeeG § 24, § 37, § 60, § 69

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 25" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

2.
In § 37 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 25" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

3.
Dem § 60 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Nummer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden."

4.
In § 69 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 25" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 EEG2021-EG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG2021-EG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 12a WaStNUG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „5. zur Ausschreibung von ...


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