Tools:
Update via:
Änderung § 8 LStDV 1990 vom 30.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 LStDV 1990, alle Änderungen durch Artikel 3 7. StRVÄndV am 30. Dezember 2025 und Änderungshistorie der LStDV 1990Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 8 LStDV 1990 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung | § 8 LStDV 1990 n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Anwendungszeitraum | |
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen. (2) 1 § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. Januar 2002. 2 Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro nicht übersteigt. | |
| (Text alte Fassung) (3) § 4 Absatz 2a ist für ab dem 1. Januar 2018 im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) 1 § 4 Absatz 2a in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist für die ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2026 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden. 2 § 4 Absatz 2a in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist für die ab dem 1. Januar 2027 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1440/al0-233420.htm
