Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (7. StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 30. Dezember 2025 LStDV 1990 § 4, § 8

Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:

„(2a) Der Arbeitgeber hat die nach den Absätzen 1 und 2, die nach § 41 des Einkommensteuergesetzes aufzuzeichnenden Daten sowie die hierfür mittels Vor- und Nebensystemen ermittelten und verwendeten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen Form über eine digitale Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Die Übermittlung der Daten für dieselbe Betriebsstätte hat zusammengefasst in einem Datenbestand je Haupt-, Vor- und Nebensystem zu erfolgen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass der Arbeitgeber die Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt."

2.
§ 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) § 4 Absatz 2a in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist für die ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2026 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden. § 4 Absatz 2a in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist für die ab dem 1. Januar 2027 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden."