Änderung § 8 LStDV 1990 vom 30.12.2025

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§ 8 LStDV 1990 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung
§ 8 LStDV 1990 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Anwendungszeitraum


(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.

(2) 1 § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. Januar 2002. 2 Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro nicht übersteigt.

(Text alte Fassung)

(3) § 4 Absatz 2a ist für ab dem 1. Januar 2018 im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 § 4 Absatz 2a in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist für die ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2026 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden. 2 § 4 Absatz 2a in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist für die ab dem 1. Januar 2027 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
 



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