| § 7 RohmilchGütV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung | § 7 RohmilchGütV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 |
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(Text alte Fassung) § 7 Sachkunde der Probenehmer | (Text neue Fassung)§ 7 Sachkundige Probenahme |
(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen. (2) 1 Probenehmer müssen die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. 2 Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind. | (1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen. (2) 1 Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. 2 Wird die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen. |