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Änderung § 7 RohmilchGütV vom 14.06.2026

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§ 7 RohmilchGütV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung
§ 7 RohmilchGütV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Sachkunde der Probenehmer


(Text neue Fassung)

§ 7 Sachkundige Probenahme


vorherige Änderung

(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen.

(2) 1 Probenehmer müssen die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. 2 Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind.



(1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen.

(2) 1 Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. 2 Wird die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen.