(1) 1Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2In begründeten Einzelfällen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen. 3Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2)
1Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind.
2Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde nach
§ 5 bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
3Die Fremdsprachenausbildung nach
§ 36 kann erst nach Abschluss aller anderen Ausbildungsabschnitte wiederholt werden.
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.