Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

Abschnitt 3 Ausbildung

Unterabschnitt 3 Praktische Ausbildung

§ 36 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung



(1) In der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommunikationsfähigkeit in der englischen Sprache.

(2) Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Grundfertigkeiten Hörverstehen, mündlicher Gebrauch, Leseverstehen und schriftlicher Gebrauch.

(3) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungsprofils 2221 nach dem für die Bundeswehr verbindlichen Leistungsstufensystem.

(4) 1Zu Beginn der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem Einstufungstest teil. 2Sie werden abhängig vom Ergebnis des Einstufungstests Leistungsgruppen zugeordnet.

(5) Für den Fall, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter bereits zu Beginn der Sprachausbildung das Standardisierte Leistungsprofil 2221 oder höher erwerben kann, hat sie oder er die Sprachausbildung in der Fremdsprache Französisch mit dem Ziel des Standardisierten Leistungsprofils 111X durchzuführen.


§ 37 Praktische Ausbildung



(1) 1In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit

1.
dem Ablauf der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes,

2.
den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen sowie

3.
den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn.

2Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) 1Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu den allgemeinen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer künftigen dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich, erlangen. 3Die praktische Ausbildung fördert und fordert selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten.

(3) Die praktische Ausbildung wird an Ausbildungsstationen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt (§ 21 Absatz 2).

(4) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.