Das
Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Durchführung
(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene."
- 2.
- In § 6 werden die Wörter „und den statistischen Ämtern der Länder" gestrichen.